5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/48
Klage, eingereicht am 14. September 2018 — Dickmanns/EUIPO
(Rechtssache T-538/18)
(2018/C 399/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sigrid Dickmanns (Gran Alacant, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die mit Schreiben des EUIPO vom 14. Dezember 2017 mitgeteilte Festlegung des EUIPO, wonach der Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit beim EUIPO am 30. Juni 2018 ende, aufzuheben, und, soweit hierfür notwendig, auch die mit Schreiben des EUIPO vom 23. November 2013 und vom 4. Juni 2014 mitgeteilten Festlegungen aufzuheben;
—
das EUIPO dazu zu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die in Antrag 1. genannte Entscheidung des EUIPO bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten; und
—
die Kosten des Verfahrens dem EUIPO aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Nichtausübung des Ermessens durch das Amt, Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, Verletzung des Willkürverbots
Die Klägerin rügt, das EUIPO sein Ermessen dahingehend, den Dienstvertrag der Klägerin gemäß Art. 2, Buchst. f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU (im Folgenden: „BSB“) ein zweites Mal zu verlängern, rechtswidrig nicht, oder jedenfalls nicht in einem angemessenen Zeitabstand vor Ende des Dienstvertrages ausgeübt habe.
2.
Verletzung der Leitlinien für die Verlängerung von befristeten Verträgen von Bediensteten auf Zeit (im Folgenden: „die Leitlinien“), des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie des Grundsatzes, dass die Beendigung eines Vertrages eines Bediensteten auf Zeit gemäß Art. 2a) bzw. 2f) BSB eines rechtfertigenden Grundes (einer „iusta causa“) bedarf und Verletzung von Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (1), der Rahmenvereinbarung (insbesondere deren Art. 1b und 5 Nr. 1) sowie Art. 4 des IAO-Übereinkommens Nr. 158
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Vertrag der Klägerin enthaltene „Auflösungsklausel“ nach Verabschiedung der Leitlinien nicht mehr hätte angewendet werden dürfen, da diese seit ihrer Einführung die gültige Vorgehensweise des EUIPO in Bezug auf die Verlängerung von Zeitbedienstetenverträgen darstellten, und somit die Anwendung der „Auflösungsklausel“ ausschlössen.
Weiter rügt die Klägerin, dass ein rechtfertigender Grund für die Beendigung des Vertrages der haushaltsrechtlichen Natur der betreffenden Stelle entsprechen müsse.
3.
Verletzung der Leitlinien, die auch einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, gegen das Recht auf Anhörung vor Erlass einer beschwerenden Entscheidung (Art. 41 Abs. 2, Buchst. a der Charta), gegen die Fürsorgepflicht des Amtes und gegen die Pflicht zur Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin, offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem dienstlichen Interesse, Verletzung des Willkürverbots
4.
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BSB sowie des Verbots von Kettenarbeitsverhältnissen
Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass das EUIPO — ganz offenbar um die Rechtsfolgen des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BSB zu vermeiden — mit ihr eine Kette von Verträgen gemäß Art. 2 Buchst. b und Art. 2 Buchst. a BSB geschlossen habe, obwohl sich die Tätigkeiten der Klägerin jeweils nicht geändert hätten. Daher gelte der erste Vertrag der Klägerin auf unbestimmte Dauer ohne Auflösungsklausel.
5.
Rechtswidrige Beibehaltung der Auflösungsklausel im Rahmen des Wiedereingliederungsprotokolls sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens, der berechtigten Interessen der Klägerin und der Fürsorgepflicht durch die Anwendung der Klausel
Mit dem fünften Klagegrund rügt die Klägerin, dass das EUIPO die Auflösungsklausel nach dem langen Zeitablauf seit ihrer Unterzeichnung im Jahr 2005 nicht mehr hätte anwenden dürfen.
6.
Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin, der Fürsorgepflicht des Amtes ihr gegenüber sowie Nichtberücksichtigung ihrer berechtigten Interessen; offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Beurteilung des Interesses des Dienstes
Mit dem sechsten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Entscheidung des EUIPO, ihr keine Verlängerung ihres Dienstvertrages anzubieten, das berechtigte Vertrauen der Klägerin, die Fürsorgepflicht sowie die berechtigten Interessen der Klägerin verletze. Gleichzeitig stelle dies im Hinblick auf die sehr guten Leistungen der Klägerin auch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich des dienstlichen Interesses dar.
7.
Verletzung der Regelungen der Auflösungsklausel in Art. 5 des Dienstvertrages der Klägerin
Im Rahmen des siebten Klagegrundes rügt die Klägerin, dass das EUIPO bei der Anwendung der Auflösungsklausel fehlerhaft Art. 47 Buchst. B Ziff. ii BSB angewandt habe, anstatt — wie in der Auflösungsklausel festgelegt — Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB, und dass die Kündigungsfrist somit hätte 10 Monate statt der vom EUIPO festgelegten 6 Monate betragen müssen.
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
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