5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/52
Klage, eingereicht am 13. September 2018 — ArcelorMittal Bremen/Kommission
(Rechtssache T-544/18)
(2018/C 399/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ArcelorMittal Bremen GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und D. Jacob)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (1) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, den Zentralverwalter anzuweisen, die von der Bundesrepublik Deutschland am 8. Februar 2018 mitgeteilte Änderung der Nationalen Zuteilungstabelle für die klägerische Anlage mit der EU-ID DE000000000000060 im EUTL zu berücksichtigen;
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hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 31. August 2018 zur Aufforderung der Klägerin vom 14. Mai 2018 für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:
Verstoß gegen Unionsrecht
Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission verpflichtet sei, den Beschluss nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 389/2013 zu erlassen, da die Änderung der Nationalen Zuteilungstabelle mit den Vorgaben des Unionsrechts übereinstimme.
Ferner wird geltend gemacht, dass die produktbezogene historische Aktivitätsrate für das Produkt Eisenerzsinter nach den Regelungen des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (2) auf der Basis der gewogenen Mengen des Eisenerzsinters zu bestimmen sei, der beim Verlassen der Sinteranlage gewogen wird.
Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass Eisenerzsinter, der nach seiner Herstellung im Rahmen der Möllervorbereitung an einem Hochofen erneut abgesiebt und als Recycling-Material wieder in eine Sinteranlage gegeben wird, bei der Bestimmung der Aktivitätsrate der Sinteranlage nicht abgezogen werden dürfe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. 2013, L 122, S. 1).
(2) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. 2011, L 130, S. 1).