5.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/53
Klage, eingereicht am 17. September 2018 — XM u. a./Kommission
(Rechtssache T-546/18)
(2018/C 399/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: XM und 26 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die jeweiligen sie beschwerenden Entscheidungen aufzuheben, die in den Entscheidungen der Anstellungsbehörde bestehen, ihnen die Erstattung der Schulkosten für das Schuljahr 2017/2018 zu versagen, und entsprechend ihren jeweiligen Umständen auf mehrere Arten zum Ausdruck gekommen sind:
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entweder durch eine individuelle Entscheidung (genauer per E-Mail), in der die Ablehnung der Erstattung genau angegeben ist;
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oder durch den Vermerk „bearbeitet“ in Sysper, was als ablehnende Entscheidung aufgefasst wird, da die darauf im nächsten Monat (frühestens am 10., da es sich um das Datum der Übermittlung der Gehaltsmitteilungen handelt) folgende Gehaltsmitteilung keine Erstattung oder nur eine Erstattung der Transportkosten aufweist;
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oder auch dadurch, dass der betreffende Antrag innerhalb von vier Monaten, nachdem er gestellt worden war, überhaupt nicht bearbeitet wurde und als konkludent zurückgewiesen angesehen wird;
—
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden vier Gründe gestützt:
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Erstens: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten, da die Änderung der Auslegung durch die Beklagte gegen die erworbenen Rechte der Kläger, ihre berechtigten Erwartungen, die Rechtssicherheit und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.
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Zweitens: Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben und das Recht auf Bildung.
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Drittens: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
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Viertens: In der angefochtenen Entscheidung seien die Interessen der Kläger nicht wirklich abgewogen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten worden.
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