3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/53
Klage, eingereicht am 21. September 2018 — Bernis u. a./EZB
(Rechtssache T-564/18)
(2018/C 436/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Entscheidung ECB-SSM-2018-LVABL-2 WOANCA-2018-0007 vom 11. Juli 2018, der ABLV Bank, AS ihre Banklizenz zu entziehen, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen sich auf sieben Klagegründe.
1.
Die EZB sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Entzug einer Lizenz erfüllt seien.
2.
Die EZB habe nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele.
3.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
4.
Die EZB habe ihre Befugnisse missbraucht.
5.
Die Entscheidung der EZB sei nicht hinreichend begründet gewesen.
6.
Die EZB habe gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen.
7.
Die EZB habe gegen den nemo auditur-Grundsatz verstoßen.
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