12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/62
Klage, eingereicht am 27. September 2018 — Kayibanda und Sors/Kommission
(Rechtssache T-581/18)
(2018/C 408/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Romuald Kayibanda (Luxemburg, Luxemburg), Julie Sors (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bove)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragten,
—
die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
—
die Klage für begründet zu erklären und folglich den am 30. Juli 2018 zugestellten Beschluss der Europäischen Kommission im Wege der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klage auf der Grundlage der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und/oder Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union für nichtig zu erklären und die Akte an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;
—
alle in diesem Bereich gesetzlich vorgesehenen Pflichten anzuordnen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
—
den Klägern alle sonstigen Rechte, Forderungen und Anträge vorzubehalten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1.
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968.
2.
Verstoß gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union, mit dem eine Gleichheit aller Unionsbürger eingeführt worden sei, die im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei.
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