26.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 427/95
Klage, eingereicht am 26. September 2018 — Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen/Kommission
(Rechtssache T-583/18)
(2018/C 427/125)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Antweiler)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2018 — C(2018) 4385 final betreffend die Beihilfebeschwerde des Klägers vom 28. September 2016 — SA.46538 (2017/NN) für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018 über seine Beihilfebeschwerde hinsichtlich der Vorschrift des Art. 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (im Folgenden: NNVG) (Sache SA. 46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1).
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Unterbliebene Notifizierung als Beihilferegelung (Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV)
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 7a NNVG um eine neue Beihilferegelung handele, die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV an die Kommission hätte notifiziert werden müssen.
2.
Unterbliebene Notifizierung als allgemeine Vorschrift (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 7a NNVG um eine selbständige Regelung über die finanzielle Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen handele, die dazu diene, Höchsttarife für Schüller, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität festzulegen, und die nach dem Willen des Landes Niedersachsen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1370/2007 ausgenommen sein sollte. Konsequenz daraus wäre, dass Art. 7a NNVG gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung der Kommission hätte mitgeteilt werden müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1).