3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/57
Klage, eingereicht am 27. September 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB
(Rechtssache T-584/18)
(2018/C 436/81)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ukrselhosprom PCF LLC (Solone, Ukraine) und Versobank AS (Talinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss ECB/SSM/2018–EE-2 WHD-2017-0012 vom 17. Juli 2018 für nichtig zu erklären, mit dem die Bankzulassung der Versobank AS widerrufen wurde;
—
entsprechend die Kostenentscheidung ECB-SSM-2018-EE-3 vom 14. August 2018 in Bezug auf die interne administrative Überprüfung für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vierundzwanzig Gründe gestützt:
1.
Die EZB sei für eine Entscheidung in Bezug auf die Liquidation der Versobank AS nicht zuständig.
2.
Die EZB habe im Hinblick auf die zugrunde liegenden Fragen der Geldwäsche/Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung keine eigene Beurteilung vorgenommen.
3.
Die EZB habe nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falls sorgfältig und unparteiisch ermittelt und bewertet.
4.
Die EZB habe sich zu Unrecht darauf gestützt, dass im Hinblick auf die Tätigkeiten von Versobank in Lettland falsche Informationen mitgeteilt worden sein sollen.
5.
Die EZB habe die konstruktive Rolle des sehr kompetenten und angesehenen Managementteams nicht berücksichtigt.
6.
Die EZB habe die maßgeblichen regulatorischen Anforderungen, gegen die Versobank verstoßen haben soll, nicht bestimmt.
7.
Die EZB habe nicht berücksichtigt, dass ein wesentlicher Teil des Geschäfts keine bedeutenden Geldwäscherisiken beinhaltet habe.
8.
Die EZB habe den beträchtlichen Abbau von Kunden in Kategorien mit höheren Risiken nicht ausreichend gewichtet.
9.
Die EZB habe fälschlicherweise angenommen, dass jegliche weitere Abhilfemaßnahme unrealistisch wäre.
10.
Unzutreffende Feststellungen zu einer etwaigen neuen Geschäftsführung.
11.
Unzutreffende Feststellungen zu einer etwaigen Aussetzung von Stimmrechten.
12.
Die EZB habe sich fälschlicherweise auf einen behaupteten Verstoß gegen eine [aufsichtsrechtliche] Anordnung gestützt.
13.
Falsche Erwägungen im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren [aufsichtsrechtlichen] Anordnung.
14.
Unzulässige Verweigerung der Möglichkeit der Selbstliquidation.
15.
Unzulässige Verweigerung der Möglichkeit eines Verkaufs.
16.
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot.
17.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
18.
Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
19.
Verstoß gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 (1) sowie Ermessensmissbrauch.
20.
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör der Versobank und ihrer Gesellschafter aufgrund einer unzulässig kurzen Stellungnahmefrist.
21.
Weitere Verletzungen der Verteidigungsrechte und Rechte auf Anhörung der Versobank.
22.
Die EZB habe ihren Beschluss nicht angemessen begründet.
23.
Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Versobank.
24.
Verletzung der Rechte der Gesellschafter in Verbindung mit der vom administrativen Überprüfungsausschuss vorgenommenen Überprüfung gemäß Art. 24 der Verordnung Nr. 1024/2013.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013 L 287, S. 63).