26.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 427/99
Klage, eingereicht am 1. Oktober 2018 — Hermann Albers/Kommission
(Rechtssache T-597/18)
(2018/C 427/131)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Hermann Albers e.K. (Neubörger, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Roling)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2018 (Az. C(2018) 4385 final) für nichtig zu erklären;
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die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018 über seine Beihilfebeschwerde hinsichtlich der Vorschrift des Art. 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (im Folgenden: NNVG) (Sache SA. 46697 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1).
Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem geltend gemacht wird, dass der Art. 7a NNVG entgegen der Auffassung der Kommission eine neue, notifizierungspflichtige Beihilfe darstelle.