26.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 427/101
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2018 — Aeris Invest/SRB
(Rechtssache T-599/18)
(2018/C 427/133)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset, P. Medina Sánchez und A. Sellés Marco)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss vom 14. September 2018 für nichtig zu erklären;
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dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (im Folgenden: SRB) vom 14. September 2018, im Rahmen des Beschlusses SRB/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 über die Abwicklung der Banco Popular Español, SA keine endgültige Ex-post-Bewertung vorzunehmen (im Folgenden: angefochtener Beschluss), auf zwei Gründe:
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1). Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen:—
Erster Teil: Im angefochtenen Beschluss werde auf die Möglichkeit der Wiederheraufschreibung von Forderungen der Gläubiger oder der Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung eingegangen, ohne dass eine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen werde.
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Zweiter Teil: Der SRB habe sich nicht vergewissert, dass die Informationen, anhand deren die Bewertung durchgeführt werde, so aktuell und umfassend wie möglich seien, sodass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens vollständig erfasst würden.
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Dritter Teil: Es liege ein Verstoß gegen die Rechtsprechung Meroni vor, da die Kommission den Beschluss des SRB, nicht sicherzustellen, dass eine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen werde, hätte genehmigen müssen.
2.
Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei wegen Ermessensmissbrauchs, der durch ein Bündel objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien belegt sei, fehlerhaft. Durch den angefochtenen Beschluss werde das Verfahren des Art. 20 der oben genannten Verordnung (EU) Nr. 806/2014 umgangen, und das Ziel des SRB bei dessen Erlass bestehe darin, die tatsächliche Situation der Banco Popular Español, SA zu verschleiern.