3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/60
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2018 — Ayuntamiento de Enguera/Kommission
(Rechtssache T-602/18)
(2018/C 436/84)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ayuntamiento de Enguera (Enguera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Palau Navarro, J. Ortiz Ballester und V. Soriano i Piqueras)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss des Leiters der Abteilung „ENV.D.4 — Life Programme“ der Direktion „D Capital Natural“ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2018 in der Sache „LIFE 10 ENV/ES/000458 — ECOGLAUCA ÉRGON — Confirmation of recovery order“ für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 296 AEUV insofern als der angefochtene Beschluss jeglicher Begründung entbehre.
2.
Für den Fall, dass man eine implizite Begründung annehme, sei diese unzutreffend.
3.
Verstoß gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, und zwar insofern als
—
das jeder Person zustehende Recht, gehört zu werden, bevor eine Einzelmaßnahme erlassen werde, die sich nachteilig auf sie auswirke, verkannt worden sei; im vorliegenden Fall seien nämlich weder die Schriftsätze des Klägers in irgendeiner Form berücksichtigt worden, noch sei er vor dem Erlass des endgültigen Beschlusses aufgefordert worden, Erklärungen abzugeben;
—
den Anträgen des Klägers auf uneingeschränkten Zugang zur Akte nicht stattgegeben worden sei;
—
die Kommission alle ihre Mitteilungen und Entscheidungen auf Englisch erlassen habe, obwohl sich der Kläger stets auf Spanisch an die Kommission gewandt habe.
4.
Verstoß gegen das Willkürverbot insofern als der angefochtene Beschluss nicht auf angemessene Normen und wissenschaftliche Kriterien gestützt worden sei, sondern auf eine rein subjektive Sichtweise, wodurch die wirtschaftliche Beteiligung der Union an einem genehmigten Vorhaben ohne Rechtfertigung eingeschränkt bzw. vollständig unterbunden worden sei.
5.
Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens insofern als die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses von ihren früheren Rechtsakten, die sie ganz im Einklang mit den Handlungen des Klägers erlassen habe, abgewichen sei, so dass der Kläger plötzlich und in nicht nachvollziehbarer Weise Adressat eines Beschlusses gewesen sei, mit dem er angesichts des vorangegangenen Verhaltens der Kommission nicht habe rechnen können.
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