10.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 445/21
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Google und Alphabet/Kommission
(Rechtssache T-604/18)
(2018/C 445/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, USA), Alphabet, Inc. (Mountain View) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Solicitor, P. Stuart, Barrister, sowie Rechtsanwälte J. Schindler und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2018 in der Sache COMP/AT.40099 — Google Android für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen und
—
jedenfalls ihre mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und Aufwendungen der Kommission aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (AT.40099 — Google Android) gerichtet.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf sechs Gründe.
1.
Im angefochtenen Beschluss würden die Marktdefinition und das Bestehen einer beherrschenden Stellung falsch beurteilt.
—
Es werde zu Unrecht festgestellt, dass Android marktbeherrschend sei.
—
Auch die Feststellung, dass Play marktbeherrschend sei, sei unzutreffend.
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Außerdem passe die Feststellung, dass Google hinsichtlich der Nutzern angebotenen allgemeinen Suchdienste marktbeherrschend sei, nicht zu der dem Beschluss zugrunde liegenden Theorie, dass Missbrauch in Bezug auf für die Hersteller von Originalteilen lizenzierten Suchanwendungen vorliege.
2.
Die von Google in der Vertriebsvereinbarung für die Vorinstallation von Anwendungen („Apps“) auf Mobilgeräten verwendeten Bedingungen würden im angefochtenen Beschluss zu Unrecht als missbräuchlich erachtet.
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Es werde nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Bedingungen für die Vorinstallation geeignet seien, Wettbewerb auszuschließen.
—
Außerdem werde zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass diese Bedingungen objektiv gerechtfertigt seien, weil sie Google ermöglichten, die Android-Plattform kostenlos anzubieten.
3.
Falsch sei auch die Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass allein schon die Bedingung zur Vorinstallation, die Google in ihren portfoliogestützten Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen verwende, missbräuchlich sei.
4.
Im angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass Google die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung in ihrem „Anti-Fragmentation Agreement“ in missbräuchlicher Art und Weise zur Bedingung für die Vergabe von App-Lizenzen für Play und Google Search gemacht habe.
—
Es werde insoweit zu Unrecht festgestellt, dass durch die Verpflichtungen zur Verhinderung von Fragmentierung der Wettbewerb beschränkt werden könne.
—
Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass diese Verpflichtungen objektiv gerechtfertigt seien, weil dadurch die Kompatibilität sichergestellt werde.
5.
Durch den angefochtenen Beschluss würden die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt.
—
Die Kommission habe ihre Analyse des „ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers“ den Klägerinnen zu Unrecht in Sachverhaltsschreiben übermittelt und sie nicht mündlich angehört.
—
Außerdem habe sie das Recht der Klägerinnen auf Akteneinsicht verletzt.
6.
Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Verhängung und die Berechnung der Geldbuße fehlerhaft.
—
Die Geldbuße sei rechtswidrig, weil sie nicht berücksichtige, dass Google weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe.
—
Sie sei ferner rechtswidrig, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.
—
Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Geldbuße falsch berechnet worden sei.
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