3.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 436/62
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — Essity Hygiene and Health/EUIPO (Darstellung eines Blattes)
(Rechtssache T-607/18)
(2018/C 436/86)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Essity Hygiene and Health AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Wennermark)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Blattes) — Anmeldung Nr. 16 709 305
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2018 in der Sache R 2196/2017-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
1.
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben sowie u. a.
a)
festzustellen, dass die angemeldete Marke für sämtliche zurückgewiesene Waren in den Klassen 3 und 16 die erforderliche Unterscheidungskraft für die Eintragung als Unionsmarke aufweist,
b)
die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit sie die von der Beschwerdekammer zurückgewiesenen Waren in Klasse 21 betrifft,
c)
die Sache hinsichtlich der „Wischtücher für Reinigungszwecke; Putztücher“ zur Entscheidung an die Beschwerdekammern zurückzuverweisen,
2.
die ihr im Verfahren vor dem Gericht und vor dem EUIPO entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt hilfsweise,
1.
die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit sie die von der Beschwerdekammer zurückgewiesenen Waren in Klasse 21 betrifft,
2.
die Sache hinsichtlich der „Wischtücher für Reinigungszwecke; Putztücher“ an die Beschwerdekammern zurückzuverweisen,
3.
die ihr im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten dem EUIPO aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt weiter hilfsweise,
1.
die streitige Entscheidung aufzuheben, soweit sie die von der Beschwerdekammer zurückgewiesenen Waren in Klasse 21 betrifft,
2.
die Sache hinsichtlich der „Wischtücher für Reinigungszwecke; Putztücher“ an die Beschwerdekammern zurückzuverweisen,
3.
ihre Kosten dem EUIPO zu einem Anteil aufzuerlegen, den das Gericht für angemessen erachtet.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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