17.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 455/28
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2018 — ZR/EUIPO
(Rechtssache T-610/18)
(2018/C 455/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Auswahlausschusses vom 1. Dezember 2017, sie nicht in die „Reserveliste“, d. h. die Datenbank der erfolgreichen Bewerber des Allgemeinen Auswahlverfahrens EUIPO/AD/01/17 — AD 6 — Verwaltungskräfte im Bereich geistiges Eigentum, aufzunehmen, aufzuheben;
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soweit erforderlich, die Entscheidung des Auswahlausschusses vom 7. März 2018, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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soweit erforderlich, die der Klägerin am 29. Juni 2018 zugestellte Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 27. Juni 2018, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 27 und 29 des Statuts und Art. 1 Buchst. a und c von Anhang III des Statuts gerügt.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 30 des Statuts und Art. 3 von Anhang III des Statuts und Art. 3 von Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens („Allgemeine Bestimmungen für Allgemeine Auswahlverfahren“) gerügt.
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Es habe Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses gegeben.
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Die Entscheidungen über die Ernennung des Auswahlausschusses seien nicht veröffentlicht worden; der Beklagte habe nicht die Namen sämtlicher Mitglieder des Auswahlausschusses bekannt gegeben.
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Die Personalvertretung/die Anstellungsbehörde sei im Auswahlausschuss nicht ausgewogen vertreten gewesen.
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Männer und Frauen seien nicht in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten gewesen.
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Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Stabilität und Kontinuität des Auswahlausschusses vor.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt.
4.
Mit dem vierten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und mangelnde Transparenz gerügt.
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Bestimmte Tatsachen seien vom Auswahlausschuss ignoriert worden, wobei insoweit die vom Auswahlausschuss vorgenommene Bewertung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Fähigkeiten zu nennen seien.
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Bestimmte im Kompetenzpass spezifizierte Ergebnisse hätten nicht mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens übereingestimmt, es fehle in diesem Zusammenhang an Transparenz.
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Der Kompetenzpass habe widersprüchliche Aussagen enthalten.