7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/31
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A./Europäische Kommission
(Rechtssache T-616/18)
(2019/C 4/42)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [radcy prawni] E. Buczkowska und M. Trepka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39816 — Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa) (1) für nichtig zu erklären, mit dem das Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (2) mit der Übernahme verbindlicher Verpflichtungen durch die Aktiengesellschaft Gazprom i Gazprom Export LLC (im Folgenden: Gazprom) abgeschlossen wurde;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 102 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil sie einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als sie das vorgelegte Beweismaterial geprüft und festgestellt habe, dass die von ihr im Laufe des Verfahrens AT.39816 geltend gemachten Bedenken in Bezug darauf, dass Gazprom Gaslieferungen nach Polen von der Erlangung der Kontrolle über die Gasinfrastruktur in Polen abhängig mache, nicht begründet seien, und infolge dieses Fehlers Gazprom Verpflichtungen auferlegt habe, die die diesbezüglichen Bedenken außer Acht ließen.
2.
Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 102 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil Gazprom Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anwendung unlauterer, krass überhöhter Preise auferlegt worden seien, die den Bedenken der Kommission nicht angemessen Rechnung trügen, die im Wesentlichen die Anwendung krass überhöhter Preise durch das beherrschende Unternehmen betroffen hätten.
3.
Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 102 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil Gazprom Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung territorialer Beschränkungen auferlegt worden seien, die den Bedenken der Kommission nicht angemessen Rechnung trügen, selektiven Charakter hätten und Verpflichtungen kopierten, die von dem beherrschenden Unternehmen bereits in anderen Verfahren vorgeschlagen worden seien, jedoch nicht dazu geführt hätten, dass dieses sein Verhalten geändert hätte.
4.
Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 AEUV in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 AEUV verstoßen, weil ein Beschlusses erlassen worden sei, der im Widerspruch zu den energiepolitischen Zielen der Europäischen Union stehe und den negativen Einfluss auf den europäischen Gaslieferungsmarkt außer Acht lasse, insbesondere die weitere Isolation und den Fortbestand wettbewerbswidriger Bedingungen auf den Gasmärkten der Staaten Mittel- und Osteuropas im Verhältnis zu Westeuropa festige, obwohl das Ziel der Energiepolitik der Union in der Integration dieser Märkte sowie der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf allen Unionsmärkten bestehe.
5.
Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil eine Diskriminierung zwischen Wettbewerbern von Gazprom, die auf den Märkten der mittel- und osteuropäischen Staaten tätig seien, darunter die Klägerin, und den Wettbewerbern von Gazprom, die auf den Märkten der westeuropäischen Staaten tätig seien, geschaffen werde, obwohl diese beiden Gruppen von Wettbewerbern auf demselben Unionsmarkt für Gaslieferungen tätig seien und in diesem Kontext zu ihren Gunsten die Regelungen von Art. 102 AEUV und Art. 194 Abs. 1 AEUV und der auf ihrer Grundlage erlassenen Sekundärrechtsakte gälten.
6.
Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht und gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, weil sie eine Entscheidung angenommen habe, die objektiv im Widerspruch zu Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 stehe, und bei der Durchführung des Verfahrens AT.39816 offensichtlich gegen die ihr übertragenen Befugnisse verstoßen habe.
(1) ABl. 2018, C 258, S. 6.
(2) ABl. 2003, L 1; S. 1.