7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/32
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — DE (1)/Kommission
(Rechtssache T-622/18)
(2019/C 4/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DE (2) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Metodieva)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren „EPSO/AD/323/16 — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: 1. Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung; 2. Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren“ vom 12. Dezember 2017, seinen Namen nicht in die Reserveliste für das erste Profil dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, aufzuheben;
—
die Entscheidung des EPSO vom 10. Juli 2018, mit der seine nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des EPSO, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, zurückgewiesen wurde, in vollem Umfang aufzuheben;
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die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für den aufgrund seiner Nichtaufnahme in die Reserveliste entgangenen Gewinn zu leisten;
—
die Beklagte zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für Rechtsbeistand und Rechtsvertretung zu erstatten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1.
Eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses habe sich unangemessen verhalten, was dazu geführt habe, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei.
2.
Eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses des fraglichen Auswahlverfahrens sei nicht unvoreingenommen gewesen.
3.
Den Prüfern habe es an der erforderlichen Kompetenz gefehlt.
4.
Im fraglichen Auswahlverfahren sei gegen die Sprachenregelung verstoßen worden.
5.
Bestimmte Unregelmäßigkeiten hätten sich auf die Fallstudie im fraglichen Auswahlverfahren ausgewirkt.
6.
Durch die übermäßig lange Dauer von einem Monat, über die sich das Auswahlverfahren hingezogen habe, seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Fairness verletzt worden.
7.
Die Beurteilung des Klägers sei unzureichend begründet worden.
(1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
(2) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.