17.12.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 455/32
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — ZM u. a./Rat
(Rechtssache T-632/18)
(2018/C 455/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZM, ZN und ZO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die jeweiligen sie beschwerenden Entscheidungen aufzuheben, die in den Entscheidungen der Anstellungsbehörde bestehen, ihnen die Erstattung der Schulkosten für das Schuljahr 2017/2018 zu versagen, und entsprechend ihren jeweiligen Umständen auf mehrere Arten zum Ausdruck gekommen sind:
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entweder durch eine individuelle Entscheidung (genauer per E-Mail), in der die Ablehnung der Erstattung genau angegeben ist,
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oder durch den Vermerk „processed“ in Sysper, was als ablehnende Entscheidung aufgefasst wird, da die darauf im nächsten Monat (frühestens am 10., da es sich um das Datum der Übermittlung der Gehaltsmitteilungen handelt) folgende Gehaltsmitteilung keine Erstattung oder nur eine Erstattung der Transportkosten aufweist;
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dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Gründe.
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Mit dem ersten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten geltend, weil der Beklagte durch das Abgehen von der früheren Auslegung ihre erworbenen Rechte verletzt und gegen berechtigte Erwartungen, die Rechtssicherheit sowie den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.
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Mit dem zweiten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen die Rechte des Kindes, das Recht auf Familienleben und das Recht auf Bildung geltend.
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Mit dem dritten Klagegrund machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung geltend.
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Mit dem vierten Klagegrund machen sie geltend, in der angefochtenen Entscheidung seien die Interessen der Kläger nicht wirklich abgewogen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.