7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/35
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — Intercontact Budapest/CdT
(Rechtssache T-640/18)
(2019/C 4/47)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Intercontact Budapest Fordító és Pénzügyi Tanácsadó Kft. (Intercontact Budapest Kft.) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Subasicz)
Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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an erster Stelle festzustellen, ob die den einzelnen Bietern erteilten Bewertungspunkte auf der Grundlage des Vergleichs der eingereichten Angebote realistisch und mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz vereinbar sind;
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an zweiter Stelle festzustellen, dass die Rechtsauslegung des Beklagten in Bezug auf Art. 113 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates fehlerhaft ist und die Offenlegung der Angebotspreise des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht gegen diese Verordnung verstößt;
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an dritter Stelle das Ergebnis des Verfahrens des Beklagten FL/FIN 17, Los-Nr. 12 bzw. das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für dieses Los für nichtig zu erklären;
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an vierter Stelle zu bestimmen, welche Verfahrenshandlung (welcher geltender Rechtsakt) in dem streitgegenständlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt gegeben sein muss, damit die Klagefrist gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu laufen beginnt;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz verstoßen, da er die Bieter in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterschiedlich beurteilt habe (1).
2.
Der Beklagte habe befugnismissbräuchlich gehandelt, da er der Klägerin in den öffentlichen Vergabeverfahren nicht die erbetenen Informationen übermittelt habe (2).
3.
Der Beklagte habe dadurch, dass er keine Rechtsbehelfsfristen angegeben und damit die Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingeschränkt habe, gegen die Richtlinie der Union über die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen (3).
4.
Der Beklagte hindere Klägerin, ihre Rechte im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen ein Organ der Union geltend zu machen (4).
(1) Erwägungsgründe 1 und 90 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(2) Art. 113 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
(3) Anhang V Teil D Nr. 16 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
(4) Art. 263 Abs. 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.