14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/54
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — ZQ/Kommission
(Rechtssache T-647/18)
(2019/C 16/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: ZQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Cortese)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und insbesondere
a)
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Dezember 2017, registriert in ARES am 18. Dezember 2017, HR.E.2/AS/Ares (2017), betreffend den „Antrag auf Beistand D/374/17“, mit der dieser Antrag auf Beistand abgelehnt wurde, aufzuheben;
b)
die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Beschwerde, N. R/187/18, HR.E.2/Ares (2018) vom 19. Juli 2018, soweit erforderlich, aufzuheben;
c)
die Kommission zu verurteilen, den auf 1 000 000 Euro bezifferten Schaden zu ersetzen, der dem Kläger infolge der mehrfachen unerlaubten Handlungen, die in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommen oder mit denen sie eng in Verbindung steht, entstanden ist.
Außerdem,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache wendet sich gegen die Weigerung der Kommission, seinem Antrag auf Beistand stattzugeben, der die Belästigungen betrifft, deren Opfer er aufgrund seiner sexuellen Orientierung geworden sei.
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
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Von einem allgemeinen Standpunkt aus betrachtet ergebe sich der offensichtliche Beurteilungsfehler deutlich aus der in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden vorgefassten Meinung, wonach die Behauptungen des Klägers nicht glaubhaft seien, weil sie sich auf einen sehr langen Zeitraum bezögen, der vergangen sei, ohne dass der Kläger eine förmliche Anzeige gestellt habe.
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Das Vorliegen einer vorgefassten Meinung sei außerdem die einzige Erklärung für die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde eine Reihe von gemeldeten Vorkommnissen, für die keine Bewertung abgegeben worden sei, aus dem Rahmen der angefochtenen Entscheidung herausgehalten habe.
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Die Behauptungen des Klägers bezüglich der angeblich erlittenen Belästigungen seien oberflächlich auf normale Vorkommnisse schlechter Organisation oder normaler Konfliktsituationen im Arbeitsumfeld herabgestuft worden.
2.
Rechtsverletzung
Hierzu wird geltend gemacht:
a)
Anwendung eines fehlerhaften Begriffs der Belästigung, der das Erfordernis einer böswilligen Absicht (animus nocendi) seitens des Handelnden voraussetze;
b)
Anwendung eines Beweisstandards, der nicht dem entspreche, der vom anwendbaren Recht (Beweisgrundsatz) gefordert werde, sondern vielmehr den Beweis des Vorliegens von Tatsachen und ihrer eindeutigen rechtlichen Qualifizierung über jeden vernünftigen Zweifel hinaus verlange;
c)
Anwendung eines offensichtlich fehlerhaften Beweisstandards auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Anzeigen im Verhältnis zur verstrichenen Zeit;
d)
Verstoß gegen die Pflicht, bei glaubhaften Behauptungen von Amts wegen eine Untersuchung durchzuführen.
3.
Fehlende oder unzulängliche Begründung
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Der angefochtenen Entscheidung, auch wenn man die Einbeziehung der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Begründung berücksichtigen wollte, fehle es in weiten Teilen an einer angemessenen Begründung.
Was den Antrag auf Schadensersatz betrifft, macht der Kläger geltend, dass alle von der Rechtsprechung in der Sache aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien.