21.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/45
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Aupicon u. a./EAD
(Rechtssache T-655/18)
(2019/C 25/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Delphine Aupicon (Gaborone, Botswana) und zehn weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Entscheidung ADMIN(2017)26 des Generaldirektors für Haushalt und Verwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 19. Dezember 2017 zur Festlegung der Länder, in denen die Lebensbedingungen als mit den Lebensbedingungen in der Europäischen Union gleichwertig angesehen werden, und für die kein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Art. 10 des Anhangs X des Statuts — Haushaltsjahr 2018 besteht, für nichtig zu erklären;
—
soweit erforderlich, die Gehaltsmitteilung der Klägerinnen für Januar 2018 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten auferlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der EAD keine allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 110 des Statuts erlassen habe.
2.
Zum einen offensichtliche Beurteilungsfehler, die der EAD bei der Analyse der Kriterien, die bei der Bewertung der Zulage für die Lebensbedingungen zu berücksichtigen sind, begangen habe, und zum anderen Fehlen einer schlüssigen Begründung.
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