21.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/46
Klage, eingereicht am 31. Oktober 2018 — Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines Karomusters)
(Rechtssache T-658/18)
(2019/C 25/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hästens Sängar AB (Köping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Johansson und R. Wessman)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke in den Farben Blau und Weiß (Darstellung eines Karomusters) mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 340 047
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 in der Sache R 442/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 94 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer keine angemessene Prüfung vorgenommen habe und/oder für ihre Entscheidung bezüglich der verschiedenen von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen keine Begründung angegeben habe.
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Verstoß gegen Art. 94, Art. 95 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die angemeldete Marke kein wiederholtes Muster und auch keine dreidimensionale Marke sei.
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Fehlerhafte Beurteilung des maßgeblichen zugrunde liegenden öffentlichen Interesses, was einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates darstelle.
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, da die Beschwerdekammer die originäre Unterscheidungskraft fehlerhaft beurteilt habe.