21.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 25/52
Klage, eingereicht am 19. November 2018 — Trifolio-M u. a./EFSA
(Rechtssache T-675/18)
(2019/C 25/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Trifolio-M GmbH (Lahnau, Deutschland), Oxon Italia SpA (Mailand, Italien) und Mitsui AgriScience International (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der EFSA vom 11. September 2018 über die Bewertung ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Azadirachtin für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe:
1.
Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1).
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Die Beklagte habe falsch ausgelegt, welche Angaben ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellten und deshalb vertraulich zu behandeln seien, und habe Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ihres Antrags auf vertrauliche Behandlung falsch angewendet.
2.
Verstoß gegen Grundprinzipien des Unionsrechts, da die Beklagte ihren Beschluss nicht begründet, das Unionsrecht nicht einheitlich angewandt und die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).