28.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 35/24
Klage, eingereicht am 20. November 2018 — ZV/Kommission
(Rechtssache T-684/18)
(2019/C 35/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die mit Schreiben vom 12. Februar 2018 mitgeteilten Entscheidungen der Kommission aufzuheben, die Bewerbung der Klägerin um die Stelle als stellvertretende Mediatorin abzulehnen und die Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1.
Ermessens- und Verfahrensmissbrauch: Die Stellenausschreibung COM/2017/1739 habe nicht sicherstellen können, dass der ausgewählte Bewerber tatsächlich die für die Ausübung der ausgeschriebenen Stelle unverzichtbare Ausbildung und Erfahrung besitzt. Des Weiteren habe der erfolgreiche Bewerber nicht über alle erforderlichen Qualifikationen verfügt, u. a. Mediationserfahrung und vertiefte rechtliche Kenntnisse in Bezug auf das Statut der Beamten der Europäischen Union.
2.
Verstoß gegen die Entscheidung C (2002/601) der Kommission vom 4. März 2002 zur Stärkung der Mediationsstelle: Art. 6 Abs. 3 der Entscheidung sehe vor, dass der Kommissionspräsident die stellvertretenden Mediatoren auf Vorschlag des Mediators ernennt; er sehe hingegen weder ein Vorauswahlverfahren noch die Erstellung einer Liste der erfolgreichen Bewerber vor. Vorliegend habe der beratende Ernennungsausschuss jedoch ein Vorauswahlverfahren durchgeführt und dem Mediator drei ausgewählte Bewerbungen vorgelegt. Folglich habe der Mediator nicht alle Bewerbungen geprüft und somit dadurch gegen die vorgenannte Bestimmung verstoßen, dass er dem Kommissionspräsidenten die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers vorgeschlagen habe.
3.
Verstoß gegen die Begründungspflicht durch die angefochtenen Entscheidungen.
4.
Verstoß gegen die Stellenausschreibung COM/2017/1739 und offenkundiger Beurteilungsfehler: Der erfolgreiche Bewerber erfülle im Gegensatz zur Klägerin nicht die in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen für die Besetzung der streitigen Stelle, nämlich u. a. eine gute Kenntnis des Beamtenstatuts und der Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie Erfahrung in der Streitbeilegung.