28.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 35/25
Klage, eingereicht am 22. November 2018 — KPN/Kommission
(Rechtssache T-691/18)
(2019/C 35/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KPN BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken und G. Béquet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2018) 3569 endg. der Kommission vom 30. Mai 2018, mit dem der Zusammenschluss mit dem Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Ziggo NV durch die Liberty Global plc für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache M-7000 — Liberty Global/Ziggo), für nichtig zu erklären;
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die Sache an die Kommission zur weiteren Prüfung nach Art. 10 Abs. 5 der Fusionskontrollverordnung (1) zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe:
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Bestimmung des Marktes für kostenpflichtige „Premium“-Sport- und Filmfernsehkanäle:
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Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, sie habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass Ziggo Sport Totaal (im Folgenden: ZST) für Anbieter von Fernseh-, Breitband- und Mobildiensten für Endkunden sowie Paketen mit einem oder mehreren dieser Dienste unverzichtbar sei, um auf dem Endkundenmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Dies sei durch die von der Kommission durchgeführte Marktuntersuchung bestätigt worden. Folglich seien die beiden kostenpflichtigen „Premium“-Sportfernsehkanäle ZST und FOX Sports nicht austauschbar.
—
Des Weiteren sei die Kommission nichtsdestoweniger zu dem Schluss gekommen, dass ein Markt für die Lieferung und den Erwerb von „Premium“-Sportfernsehkanälen einschließlich ZST und FOX Sports im Großhandel bestehe und keine weitere Marktsegmentierung erforderlich sei.
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Diese Fehler bei der Marktbestimmung beeinträchtigten die weitere Beurteilung der Kommission und letztlich das Ergebnis, die Genehmigung des Zusammenschlusses.
2.
Unzureichende Begründung der Bestimmung des Marktes für kostenpflichtige „Premium“-Sport- und Filmfernsehkanäle durch die Kommission:
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Diesbezüglich hätte die Annahme der Kommission, dass FOX Sports und ZST Teil desselben Marktes seien, einer ausführlichen Erläuterung bedurft, da diese Annahme den früheren Entscheidungen der Kommission sowie ihrer Marktuntersuchung, nach der ZST unverzichtbar sei, zuwiderlaufe.
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Ferner habe die Kommission die Marktbestimmung für kostenpflichtige „Premium“-Filmfernsehkanäle nicht begründet.
—
Diese mangelnde Begründung der Marktbestimmung beeinträchtige die weitere Beurteilung der Kommission und letztlich das Ergebnis, die Genehmigung des Zusammenschlusses.
3.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Möglichkeit eines Ausschlusses von ZST und seiner Auswirkungen auf den Markt für die Lieferung und den Erwerb von ZST im Großhandel:
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Diesbezüglich habe der Zusammenschluss die Macht der daran Beteiligten auf dem ZST-Markt auf das gesamte niederländische Staatsgebiet ausgedehnt.
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Des Weiteren hätten die an dem Zusammenschluss Beteiligten durch eine Verweigerung des Zugangs zu ZST gegenüber einem Dritten (zu wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen) die Möglichkeit, ihre Konkurrenten auf den nachgelagerten Märkten von ZST auszuschließen.
4.
Unzureichende Begründung der Beurteilung der Möglichkeit eines Ausschlusses von ZST und seiner Auswirkungen auf den Markt für die Lieferung und den Erwerb von ZST im Großhandel durch die Kommission:
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Die Kommission habe das Argument verworfen, dass ZST unverzichtbar sei, weshalb ein Ausschluss davon auf der Grundlage ihrer Marktbestimmung in Abschnitt 5.1.2.1 des angefochtenen Beschlusses möglich sei. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin, dass der angefochtene Beschluss keine bzw. eine fehlerhafte Marktbestimmung enthalte, gehe die Beurteilung der Kommission von einer unrichtigen Annahme aus.
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Ferner habe die Kommission ihre Beurteilung der fehlenden Möglichkeit für die an dem Zusammenschluss Beteiligten, von ZST auszuschließen, und der entsprechenden Auswirkungen unzureichend begründet.
5.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Möglichkeit zum Ausschluss von HBO-Inhalten:
Die Kommission sei auf der Grundlage einer mangelhaften Marktbestimmung und falscher Annahmen zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die an dem Zusammenschluss Beteiligten keine wesentliche Marktmacht hätten.
6.
Unzureichende Begründung der Beurteilung der Möglichkeit zum Ausschluss von HBO-Inhalten durch die Kommission:
Ohne eine stichhaltige Marktbestimmung für Filminhalte sei die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Markt durch die Kommission automatisch unzureichend begründet.
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).