11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/21
Klage, eingereicht am 27. November 2018 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-703/18)
(2019/C 54/36)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. September 2018 über die Verpflichtung zur Umsetzung der im endgültigen Prüfbericht enthaltenen Maßnahmen und Empfehlungen für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Empfehlung 04.01 Buchst. g bezieht, wonach bei Projekten im Rahmen aller vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierten operationellen Programme, bei denen die Kosten von der Europäischen Kommission als erstattungsfähig erklärt wurden, finanzielle Berichtigungen bei Mehrwertsteuerausgaben in den Fällen vorzunehmen sind, in denen die Beihilfeempfänger mehrwertsteuerpflichtig waren und daher die Möglichkeit hatten, sich die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen, davon aber keinen Gebrauch gemacht haben;
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der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, es sei dadurch gegen Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 (1) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung verstoßen worden, dass diese Bestimmungen unzutreffend ausgelegt worden seien und fälschlicherweise angenommen worden sei, dass Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 auf Endempfänger von Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds anwendbar sei, obwohl diese keine Begünstigten im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung seien.
Nach der in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehenen allgemeinen Förderfähigkeitsregelung für Ausgaben bei Projekten des Europäischen Sozialfonds fielen die sich aus Art. 69 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen an die Förderfähigkeit der Ausgaben in die Sphäre der Pflichten des Begünstigten, der das Projekt durchführe.
Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 räume den Mitgliedstaaten eindeutig die Möglichkeit ein, bei Beihilfen mit einem Wert von weniger als 200 000 Euro zu entscheiden, ob sie als Begünstigten die Stelle ansähen, die die Beihilfe erhalte, oder auch die Stelle, die eine solche Beihilfe gewähre.
Im vorliegenden Fall sei der Begünstigte entsprechend der von den polnischen Behörden getroffenen Entscheidung die Stelle, die die Unterstützung gewähre, nicht jedoch die Stelle, die sie erhalte. Die Endempfänger der Beihilfen seien keine Begünstigten, und daher sei Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 auf sie nicht anwendbar.
Außerdem würden den Empfängern der Unterstützung — bei denen es sich um Arbeitslose handele –, wenn sie im vorliegenden Fall als Begünstigte eingestuft würden, zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit der Abrechnung der erhaltenen Unterstützung, der Berichterstattung über den Fortgang der Durchführung des Projekts, der Kontrolle des Projekts sowie der Eingabe von Daten in IT-Systeme, die der Umsetzung der operationellen Programme dienten, aufgebürdet. Eine solche Einstufung würde es unmöglich machen, die Ziele der Verordnung Nr. 1303/2013 zu erreichen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).