11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/22
Klage, eingereicht am 29. November 2018 — Tilly-Sabco/Rat und Kommission
(Rechtssache T-707/18)
(2019/C 54/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Tilly-Sabco (Guerlesquin, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Milchior und S. Charbonnel)
Beklagte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1277 des Rates vom 18. September 2018 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf Null (ABl. 2018, L 239, S. 1), für zulässig zu erklären;
folglich
—
die Verordnung (EU) Nr. 2018/1277 des Rates vom 18. September 2018 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf Null (ABl. 2018, L 239, S. 1) für nichtig zu erklären;
—
die Haftung des Rates für ein Verschulden durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 2018/1277 vom 18. September 2018, die für nichtig erklärt werden wird, festzustellen;
—
hilfsweise, ausschließlich für den Fall, dass die Haftung der Kommission nicht im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-437/18 festgestellt werden sollte, die Haftung der Kommission für ein Verschulden dadurch festzustellen, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 2018/1277 vom 18. September 2018, die für nichtig erklärt werden wird, durch den Rat erlassen ließ;
—
höchst hilfsweise, ausschließlich für den Fall, dass die Haftung der Kommission nicht im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-437/18 festgestellt werden sollte, die Haftung des Rates und der Kommission für ein Verschulden durch den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 2018/1277 vom 18. September 2018, die für nichtig erklärt werden wird, festzustellen;
—
festzustellen, dass dem Unternehmen Tilly-Sabco durch das Verschulden des Rates und/oder der Kommission ein Schaden entstanden ist;
folglich
—
als Hauptantrag:
—
festzustellen, dass der Rat ihr 3 238 000 Euro (Hauptforderung) schuldet, davon
—
2 848 000 Euro entsprechend den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19. Juli bis 31. Dezember 2013 getätigt wurden;
—
390 000 Euro an Erstattungen für aufgrund der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum entgangene Gewinne;
—
den Rat zur Zahlung der Hauptforderung von 3 238 000 Euro zu verurteilen,
—
neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab der Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 689/2013 bis zum Ergehen des Urteils im vorliegenden Verfahren anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate;
—
zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten;
—
hilfsweise:
—
festzustellen, dass die Kommission ihr 3 238 000 Euro (Hauptforderung) schuldet, davon
—
2 848 000 Euro entsprechend den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19. Juli bis 31. Dezember 2013 getätigt wurden;
—
390 000 Euro an Erstattungen für aufgrund der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum entgangene Gewinne;
—
die Kommission zur Zahlung der Hauptforderung von 3 238 000 Euro zu verurteilen,
—
neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab der Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 689/2013 bis zum Ergehen des Urteils im vorliegenden Verfahren anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate;
—
zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten;
—
festzustellen, dass der Betrag (Hauptforderung und Zinsen), zu dessen Zahlung die Kommission in der vorliegenden Rechtssache verurteilt wird, um den Betrag gekürzt werden kann, zu dessen Zahlung sie im Rahmen der Rechtssache T-437/18 verurteilt werden könnte;
—
die Kommission zu verurteilen, infolge ihres doppelten Verschuldens zum Ersatz des immateriellen Schadens einen nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro festzusetzenden Betrag zu zahlen;
—
höchst hilfsweise:
—
festzustellen, dass der Rat und die Kommission ihr 3 238 000 Euro (Hauptforderung) gemäß der vom Gericht vorzunehmenden Aufteilung der Beträge zwischen beiden Organen schulden, davon
—
2 848 000 Euro entsprechend den nicht erhaltenen Erstattungen für die Verkäufe, die im Zeitraum vom 19. Juli bis 31. Dezember 2013 getätigt wurden;
—
390 000 Euro an Erstattungen für aufgrund der Nichtdurchführung von Verkäufen im Umfang weiterer 3 550 Tonnen an Länder des Nahen Ostens im selben Zeitraum entgangene Gewinne;
—
den Rat und die Kommission zu verurteilen, die Hauptforderung von 3 238 000 Euro gemäß der vom Gericht vorzunehmenden Aufteilung der Beträge zwischen beiden Organen zu zahlen,
—
den Betrag der Hauptforderung für den Rat und die Kommission neu bewertet unter Einbeziehung von Ausgleichszinsen ab der Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 689/2013 bis zum Ergehen des Urteils im vorliegenden Verfahren anhand der von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) im Mitgliedstaat des Sitzes der Klägerin für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate;
—
zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkten;
—
dem Rat und der Kommission die Kosten gemäß der vom Gericht gegebenenfalls zwischen ihnen zu beschließenden Aufteilung aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.
1.
Es liege ein Verfahrensmissbrauch oder ein Verfahrensverstoß vor, da das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei, weil der für nichtig erklärte Rechtsakt, d. h. die Verordnung (EU) Nr. 689/2013 vom 18. Juli 2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch (ABl. 2013, L 196, S. 13), von der Kommission, die neue Verordnung vom 18. September 2018 aber — auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften — vom Rat erlassen worden sei.
2.
Es liege ein Verstoß gegen die Regel der Parallelität der Formen vor, da die neue Verordnung nicht von der Kommission, sondern vom Rat erlassen worden sei. Außerdem hätte die Kommission durch den Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt werden müssen.
3.
Es gebe keine Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung, da Art. 43 Abs. 3 AEUV, der als einzig mögliche Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung angeführt worden sei, den Rat nicht zum Erlass einer solchen Verordnung ermächtige. Daher gebe es keine rechtliche Grundlage, die es dem Rat ermögliche, Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch festzusetzen.
4.
Es liege ein Verfahrensmissbrauch vor, da die Kommission, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Tilly-Sabco/Kommission (C-183/16 P, EU:C:2017:704), nachzukommen, den Rechtsakt zur Ersetzung der für nichtig erklärten Verordnung selbst hätte erlassen müssen, und nicht vom Rat hätte fordern dürfen, „an ihrer Stelle“ einen Rechtsakt zu erlassen.
5.
Die Begründung sei unzureichend oder fehlerhaft, und zwar sowohl bezogen auf die Form — da in der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt werde, warum es erforderlich gewesen sein sollte, den Rat zum Erlass dieses Rechtstextes aufzufordern, und auch nicht warum und wie Art. 43 Abs. 3 AEUV die alleinige Rechtsgrundlage für ihren Erlass sein könnte — als auch in der Sache, da sich der Rat, wie auch früher die Kommission, jeglicher wirtschaftlichen Prüfung enthalten habe.
6.
Die angefochtene Verordnung sei widersprüchlich, da der Rat die identische Verordnung unreflektiert und ungeprüft erlassen habe, wobei er sich auf eine falsche und ungültige Rechtsgrundlage gestützt und somit dem angeführten Urteil des Gerichtshofs keine Rechnung getragen habe.
Die Nichtigerklärung dieser neuen Verordnung (EU) Nr. 2018/1277 eröffne in erster Linie einen Anspruch gegen Rat auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung entstanden sei. Hilfsweise erhebe die Klägerin eine Haftungsklage gegen die Kommission, auf die der Erlass dieser neuen Verordnung, die für nichtig zu erklären sei, zurückgehe. Schließlich beantrage sie höchst hilfsweise, eine zwischen dem Rat und der Kommission aufgeteilte gemeinsame Haftung feststellen, da beide Organe unterschiedliche Verstöße begangen hätten.