11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/25
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2018 — Adraces/Kommission
(Rechtssache T-714/18)
(2019/C 54/38)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Associação para o Desenvolvimento da Raia Centro Sul — Adraces (Vila Velha de Ródão, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Anastácio, D. Pirra Xarepe, J. Whyte und M. Barros Silva)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung ARES (2018) 4940694 der Kommission vom 26. September 2018 zur Beendigung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung Nr. COM/LIS/ED/2018-2020_1 für ungültig zu erklären und die Kommission zur Wiederherstellung der vorherigen Lage der Klägerin zu verurteilen;
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Klagegründe gestützt:
1.
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Kommission einseitig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gekündigt habe, ohne dafür eine Begründung oder Rechtfertigung vorzulegen.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission durch die Aufnahme einer allgemeinen Kündigungsklausel in die genannte Rahmenvereinbarung, nach der sie diese Vereinbarung ohne jegliche Begründung oder Rechtfertigung willkürlich beenden könne, ihr Ermessen missbraucht und das jedem Vertrag, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, zugrunde liegende Interessengleichgewicht missachtet habe.
3.
Verstoß gegen den die Verwaltung im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verträge bindenden Grundsatz des Schutzes der Rechte und berechtigen Interessen Einzelner, da die Kommission die genannte Vereinbarung aus reiner Willkür ohne Begründung einseitig gekündigt habe, was durch den Grundsatz pacta sunt servanda untersagt sei.
4.
Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission die genannte Vereinbarung aufgrund eines einfachen Zeitungsartikels gekündigt habe, ohne eine hinreichend eingehende Prüfung des konkreten Falls vorzunehmen, was einen Fall offensichtlicher Missverwaltung darstelle.
5.
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission die besagte Vereinbarung ohne Begründung oder Rechtfertigung als Reaktion auf die Verurteilung eines Angestellten der Klägerin wegen Fälschungs- und Betrugsdelikten gekündigt habe, die nichts mit der Tätigkeit der Klägerin oder mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission zu tun gehabt hätten.