18.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 65/40
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2018 — AMVAC Netherlands/EFSA
(Rechtssache T-720/18)
(2019/C 65/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AMVAC Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, M. Grunchard und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den ihr am 2. Oktober 2018 zugestellten Beschluss der EFSA vom 1. Oktober 2018 betreffend die Beurteilung des Antrags auf vertrauliche Behandlung, der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Ethoprophos als Wirkstoff gestellt wurde, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Überschreitung von Befugnissen
—
Die infolge des angefochtenen Beschlusses zu veröffentlichenden Dokumente sollten nur in geschwärzter Form veröffentlicht werden, da die Beklagte eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ausdrücklich außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liege.
2.
Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des EU-Rechts
—
Der angefochtene Beschluss sei in einem Verfahren ergangen, in dem ihre Verteidigungsrechte nicht eingehalten worden seien.
3.
Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung 1107/2009 (1)
—
Ein Teil der infolge des angefochtenen Beschlusses zu veröffentlichenden Dokumente enthalte Informationen, die aus einer fehlerhaften und unvollständigen Beurteilung hervorgegangen seien, und deren Veröffentlichung die geschäftlichen Interessen der Klägerin beeinträchtigen würden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).