11.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 54/27
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Apostolopoulou und Apostolopoulou- Chrysanthaki / Kommission
(Rechtssache T-721/18)
(2019/C 54/41)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: Zoi Apostolopoulou (Athen, Griechenland), Anastasia Apostolopoulou- Chrysanthaki (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Gkouskos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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der Klage stattzugeben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an jede der Klägerinnen den Gesamtbetrag von fünfhunderttausend Euro, wie dieser Betrag im Einzelnen in ihrer Klageschrift aufgeschlüsselt, zu zahlen;
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den Beklagten aufzugeben, sich in der Zukunft jeder Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen zu enthalten;
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der ersten Beklagten aufzugeben, die Ehre und die Reputation der Klägerinnen durch eine Erklärung vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) wiederherzustellen, vor dem derzeit in zweiter Instanz der von den Klägerinnen am 11. September 2017 eingereichte Widerspruch mit der allgemeinen Geschäftsnummer 572461/2017 und der besonderen Geschäftsnummer 1898/2017 anhängig ist, in dessen Rahmen die erste Beklagte die streitigen falschen und beleidigenden Äußerungen gegenüber den Klägerinnen abgegeben hat;
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den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage wurde gegen die Europäische Kommission und die Europäische Union erhoben. Da Letztere vor Gericht immer durch das Organ vertreten wird, dem die angefochtene Handlung oder das angefochtene Verhalten zuzurechnen ist, wird die Kommission daher als die einzige Beklagte im Rahmen dieser Klage angesehen.
Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen vier Gründe an.
1.
Erster Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen insoweit, als die Kommission vor dem Monomeles Protodikeio Athinon (erstinstanzliches Gericht Athen, in Einzelrichterbesetzung) diffamierende Äußerungen abgegeben habe, und ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Ziel, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerinnen zu betreiben, geltend gemacht werden.
2.
Zweiter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, des guten Glaubens und des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, da die Kommission behauptet habe, dass die Klägerinnen als Gesellschafterinnen rechtlich verantwortlich seien und dass die Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit habe, obwohl wiederholt Verträge geschlossen worden seien, in dem Wissen, dass die Klägerinnen nach griechischem Recht und der Satzung der Gesellschaft keine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft trügen.
3.
Dritter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht geltend gemacht wird, da die Klägerinnen in den Verfahren, in denen Vollstreckungstitel erteilt worden seien, nicht Parteien gewesen seien.
4.
Vierter Klagegrund, mit dem eine missbräuchliche und bösgläubig betriebene Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens gegen die Klägerinnen geltend gemacht wird.