25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/32
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Barata/Parlament
(Rechtssache T-723/18)
(2019/C 72/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: João Miguel Barata (Evere, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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erstens, die Entscheidung des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 2018 aufzuheben, mit der seine am 2. Februar und 13. April 2018 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingelegten Beschwerden zurückgewiesen wurden;
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zweitens, die Entscheidung des Direktors Entwicklung der Humanressourcen vom 22. März 2018 aufzuheben, mit der eine neuerliche Prüfung seines Antrags auf Teilnahme am Fortbildungsprogramm im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens 2017 abgelehnt und er faktisch vom Zertifizierungsverfahren 2017 ausgeschlossen wurde;
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drittens, die Entscheidungen des Direktors Entwicklung der Humanressourcen vom 8. Dezember und 21. Dezember 2017, seinen Antrag auf Teilnahme am Fortbildungsprogramm im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens 2017 nur deshalb als unzulässig anzusehen, weil das Inhaltsverzeichnis fehlte, aufzuheben;
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viertens, die Entscheidung des Parlaments vom 1. März 2018 aufzuheben, mit der ihm die allgemeinen Ergebnisse mitgeteilt wurden und er wegen der Unzulässigkeit seines Antrags nicht in die Liste der für das Zertifizierungsverfahren 2017 ausgewählten Beamten aufgenommen wurde;
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fünftens, die dem Personal zur Kenntnis gebrachte Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens vom 22. September 2017 aufzuheben;
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schließlich, den daraus resultierenden Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählten Beamten aufzuheben;
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zunächst gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts im vorliegenden Verfahren nach Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig und unanwendbar zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Begründungpflicht, gegen Art. 25 des Beamtenstatuts und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.
Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung, Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
3.
Verstoß gegen die Pflicht zu guter Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und offensichtlicher Beurteilungsfehler.
4.
Verstoß gegen die Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1/58 (1) sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
(1) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
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