25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/33
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2018 — Sumitomo Chemical und Tenka Best / Kommission
(Rechtssache T-734/18)
(2019/C 72/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) und Tenka Best, SL (Aiguafreda, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem und V. McElwee, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251 der Kommission vom 18. September 2018 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (1) für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe Verfahrensschritte, die vor Annahme des angefochtenen Beschlusses hätten durchgeführt werden müssen, nicht durchgeführt. Hätte sie sie durchgeführt, wäre der angenommene Rechtsakt möglicherweise anders ausgefallen.
2.
Der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen: Sie habe die Unregelmäßigkeiten des Verfahrens der Überprüfung von Empenthrin nicht berücksichtigt, sei davon ausgegangen, dass für die Nichtgenehmigung dieses Wirkstoffs ein hypothetisches Risiko ausreiche und habe Anforderungen, die die Biozidprodukte-Richtlinie (2) an den Tierschutz stelle, außer Acht gelassen.
3.
Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Sumitomo Chemical (UK) plc nicht gewahrt.
—
Die Stellungnahme und die Daten dieser Gesellschaft seien nicht berücksichtigt worden, so dass deren Verteidigungsrechte zwangsläufig verletzt worden seien.
4.
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
—
Der Sumitomo Chemical (UK) plc sei keine Zeit gelassen worden, neue Daten zu erheben. Ihre Begründungen für das Nichteinreichen von Daten (Waiver) seien zu Unrecht zurückgewiesen worden.
(1) ABl. 2018 L 235, S. 24.
(2) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).
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