25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/37
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Glimarpol/EUIPO — Metar (Druckluftwerkzeuge)
(Rechtssache T-748/18)
(2019/C 72/47)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Glimarpol sp. z o.o. (Bytom, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Metar sp. z o.o. (Gliwice, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 2 125 435-0001
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2018 in der Sache R 1615/2017-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das EUIPO zur nochmaligen Prüfung zurückzuverweisen;
—
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass es keine Gründe dafür gibt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002125435-001 für nichtig zu erklären;
—
der Klägerin die Erstattung der Kosten zuzusprechen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;
—
Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
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