11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/64
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Daimler/Kommission
(Rechtssache T-751/18)
(2019/C 93/85)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Beklagten nach Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (1) vom 22. Oktober 2018 CLIMA/C4/WB/sg Ares(2018) Referenz Ares(2018)5413709 für nichtig zu erklären, sowie
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 (2)
—
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 verletzt hätte, da sie im Zuge der Überprüfung der CO2-Einsparungen von dem genehmigten Prüfverfahren dadurch abgewichen sei, dass sie einen unzutreffenden Willans’ Faktor angewandt hätte.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011
—
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt hätte, da sie im Rahmen der von ihr für die ad-hoc-Überprüfung zur Anwendung gebrachten Prüfmethode die notwendige spezifische Vorkonditionierung unterlassen hätte.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011
—
Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt hätte, indem sie die Nichtberücksichtigung der Öko-Innovation für das vorangegangene Jahr 2017 angeordnet habe, obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung für das Folgejahr zulasse.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
—
Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß den Anforderungen aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie den Anforderungen aus Art. 41 Abs. 2 lit. a der Grundrechtecharta verletzt wurde. Die Beklagte hätte einen Austausch über die Rechtsstandpunkte zugelassen, folglich aber den angefochtenen Beschluss erlassen.
5.
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
—
Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird vorgetragen, dass der Beschluss nicht den Anforderungen aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 lit. c der Grundrechtecharta entsprechend begründet sei. Die Beklagte würde sich im angefochtenen Beschluss nur vage auf Abweichungen in der Testmethode beziehen, sich allerdings nicht zur entscheidungserheblichen Frage äußern, ob und inwiefern die Prüfmethode eine spezifische Vorkonditionierung erfordere und ob die Beklagte eine solche Prüfmethode in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 genehmigt habe.
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).
Full & Egal Universal Law Academy