BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
21. Januar 2019 ( *1 )
„Vorläufiger Rechtsschutz – Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Oxasulfuron – Nichterneuerung der Genehmigung zum Zweck des Inverkehrbringens – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung“
In der Rechtssache T‑574/18 R
Agrochem-Maks d.o.o. mit Sitz in Zagreb (Kroatien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas,
Antragstellerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis, I. Naglis und G. Koleva als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2018, L 183, S. 14)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Rechtliche Würdigung
[nicht wiedergegeben]
Zur Dringlichkeit
[nicht wiedergegeben]
Zur Schwere des Schadens
32
Zu, erstens, der Schwere des behaupteten Schadens aufgrund der Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Umsatzes und ihrer Gewinne sowie aufgrund der Gefahr einer Verringerung ihres Gesamtunternehmenswerts, die zusammen zu prüfen sind, ist die Antragstellerin der Ansicht, dass sie wegen der angefochtenen Verordnung erhebliche Einbußen beim Umsatz, bei den Gewinnen und in Bezug auf ihren „impliziten Unternehmenswert“ erleiden werde. Daher ist festzustellen, dass die Art des behaupteten Schadens rein finanzieller Natur ist.
33
Was die Schwere des geltend gemachten finanziellen Schadens betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung die beantragte einstweilige Anordnung jedoch nur gerechtfertigt, sofern erkennbar ist, dass andernfalls die Partei, die sie beantragt, in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Erlass der das Verfahren in der Hauptsache beendenden Entscheidung bedrohen könnte (vgl. Beschluss vom 30. April 2010, Xeda International und Pace International/Kommission, T‑71/10 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:173, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34
Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung der Schwere eines solchen Schadens insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz des Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem es angehört, durchzuführen (vgl. Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat, C‑43/98 P[R], EU:C:1998:166, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35
Zudem ist ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass zum einen im Hinblick auf einen Verlust, der weniger als 10 % des Umsatzes von Unternehmen beträgt, die auf stark regulierten Märkten tätig sind, die finanziellen Schwierigkeiten, die diesen Unternehmen drohen, nicht geeignet scheinen, ihre Existenz in Frage zu stellen (Beschluss vom 15. November 2011, Xeda International/Kommission, T‑269/11 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:665, Rn. 21; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 106), und dass zum anderen hinsichtlich eines Verlusts von nahezu zwei Dritteln des Umsatzes dieser Unternehmen, selbst wenn die diesen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten ihre Existenz gefährden könnten, dennoch festzustellen ist, dass in einem stark reglementierten Bereich, der oft erhebliche Investitionen erfordert und in dem die zuständigen Behörden zu einem Eingreifen veranlasst sein können, wenn sich für die betroffenen Unternehmen nicht immer vorhersehbare Gefahren für die öffentliche Gesundheit zeigen, es diesen Unternehmen obliegt, sich gegen die Folgen durch eine geeignete Politik zu wappnen, um nicht Gefahr zu laufen, den sich aus diesem Eingreifen entstehenden Schaden selbst tragen zu müssen (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, C‑170/16 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2016:462, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36
Im vorliegenden Fall weist die Antragstellerin für das Jahr 2017 Gesamteinnahmen von 114751316 Euro aus, wovon 15216941,17 Euro aus Verkäufen des Produkts Laguna stammen, d. h. etwa 13,26 % ihres Gesamtumsatzes. Ferner haben die Verkäufe von drei Nebenprodukten des Produkts Laguna für dasselbe Jahr insgesamt 5079535,60 Euro, d. h. etwa 4,43 % ihres Gesamtumsatzes, vereinnahmt. Sodann gibt sie an, dass die Einfuhr dieser vier Produkte auf ihre Rechnung für Kavran 15716330,04 Euro bei einem Gesamtumsatz von 56996563 Euro, d. h. etwa 27,57 % des Gesamtumsatzes von Kavran, darstelle. Schließlich bekräftigt sie, dass das Produkt Laguna und seine Nebenprodukte zusammen mehr als 50 % ihres „impliziten Unternehmenswerts“ mit Kavran ausmachten.
37
Zunächst ist im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit auf den Grundsatz des notwendigerweise persönlichen Charakters des behaupteten Schadens hinzuweisen, wie dies in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben wird (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2007, Cheminova u. a./Kommission, T‑326/07 R, EU:T:2007:364, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Antragstellerin kann daher im Rahmen des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz keinen Schaden geltend machen, der anderen Unternehmen, die nicht Partei des Verfahrens sind, verursacht wurde, um die Schwere des behaupteten Schadens nachzuweisen.
38
Auch wenn die Antragstellerin darauf hinweist, dass die drei Nebenprodukte im Allgemeinen zur gleichen Zeit wie das Produkt Laguna erworben würden, ist insoweit festzustellen, dass sie keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass diese nicht ohne das Produkt Laguna verwendet werden können, beispielsweise in Verbindung mit einem anderen Herbizid. Daher kann der Umsatz aus den drei Nebenprodukten bei der Prüfung der Schwere des Schadens nicht berücksichtigt werden.
39
Es ist jedenfalls hervorzuheben, dass im Beschluss vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T‑95/09 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:124, Rn. 69), anerkannt worden ist, dass sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Beurteilung der Schwere des Schadens nicht darauf beschränken darf, mechanisch und starr nur die relevanten Umsätze zu berücksichtigen, sondern er hat auch den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles Rechnung zu tragen und diese im Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung mit dem bezüglich des Umsatzes verursachten Schaden in Beziehung zu setzen.
40
Auch wenn diese Rechtsprechung bisher hauptsächlich angeführt wurde, um dem Richter die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Schwere des behaupteten Schadens trotz der Tatsache, dass der Umsatz den oben in Rn. 35 genannten Richtschwellenwert von 10 % nicht überschritt, festgestellt werden kann, darf sich dieses Verbot einer mechanischen und starren Prüfung doch nicht auf allein diese Lesart beschränken, sondern es muss auch so verstanden werden, dass es dem Richter aufgibt, zu prüfen, ob die Schwere unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles trotz Überschreitens dieses Schwellenwerts nicht festgestellt werden sollte.
41
Was diese Umstände angeht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin ausweislich der Akten in Kroatien faktisch Vertreiber von Oxasulfuron ist, das von einem chinesischen Unterauftragnehmer nach einer Formel von Syngenta hergestellt und von Kavran nach Kroatien eingeführt wird. Sie hatte daher nicht die erheblichen Investitionen, die allgemeinen Kosten und die Fixkosten zu tragen, die mit der Entwicklung einer Erzeugertätigkeit verbunden sind.
42
In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass diese Stellung als Vertreiber entgegen dem Vorbringen der Kommission auf den ersten Blick nicht bedeutet, dass es einfach wäre, ein Produkt, das verboten wird, durch ein entsprechendes Produkt zu ersetzen. Zahlreiche Hürden können nämlich in diesem Zusammenhang die Entwicklung von neuen Stoffen hemmen oder hindern, vor allem auf einem stark regulierten Markt wie dem in Rede stehenden.
43
Ferner ergibt sich aus den Erklärungen der Antragstellerin und aus dem unbedeutenden Marktanteil, den die Vorauflauf-Herbizide einnehmen, dass diese Herbizide, deren Verwendung offenbar in feuchtem Klima empfohlen wird, dem kroatischen Markt deshalb nicht zu entsprechen scheinen und somit von vornherein keine brauchbare Alternative zu Oxasulfuron darstellen.
44
Zunächst ist jedoch festzustellen, dass die Antragstellerin zwar behauptet, dass das einzige andere auf dem kroatischen Markt befindliche Nachauflauf-Herbizid Imazamox sei, das vom Konkurrenzunternehmen BASF verkauft werde, sie aber keine Angaben zu etwaigen alternativen Nachauflauf-Produkten liefert, die bereits im Gebiet der Europäischen Union vorhanden sind und auf dem kroatischen Markt vertrieben werden könnten. Gemäß den oben in den Rn. 26 bis 28 dargestellten Grundsätzen ist es jedoch Sache der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, die Nachweise beizubringen, die dem Richter eine Entscheidung ermöglichen.
45
Sodann vermag das Argument der Antragstellerin, sie könne kein alternatives Herbizid zum Vertrieb auf dem kroatischen Markt finden, da die Entwickler und Erzeuger von Wirkstoffen im Allgemeinen selbst deren Vertrieb übernähmen, den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter in dieser Form nicht zu überzeugen. Zum einen vertrieb die Antragstellerin nämlich bisher ein von einem anderen Unternehmen entwickeltes Produkt, was somit ihre Behauptung widerlegt, und zum anderen scheinen die Position der Antragstellerin auf dem kroatischen Markt und das von ihr dort aufgebaute Vertriebsnetz in Verbindung mit der Marktlücke, die das Verschwinden von Oxasulfuron darstellen würde, Gesichtspunkte zu sein, die die Antragstellerin bei neuen Herstellern vorbringen könnte.
46
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin auf einem stark regulierten Markt bewegt. Wie oben in Rn. 35 ausgeführt wurde, hatte sie daher ein Verhalten an den Tag zu legen, das dem erhöhten Risiko eines Verbots einer Vermarktung ihres Produkts Rechnung trägt, sofern sie nicht Gefahr laufen wollte, den sich aus einem solchen Verbot ergebenden Schaden selbst tragen zu müssen. Folglich hat der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen seiner Prüfung der Schwere des behaupteten Schadens die von ihr verfolgte Geschäftsstrategie zu berücksichtigen.
47
Im vorliegenden Fall ist der Anteil des Umsatzes, der die Verkäufe ihres Produkts Laguna repräsentiert, als das Ergebnis einer gut durchdachten Politik im Kontext eines stark regulierten Marktes zu beurteilen. Ohne einen anderen Anhaltspunkt hinsichtlich etwaiger Maßnahmen, die die Antragstellerin getroffen hätte, um eine potenziell gefährliche Situation im Hinblick auf die Natur des fraglichen Marktes zu vermeiden, vermag allein das Überschreiten des Richtschwellenwerts von 10 % den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter in Bezug auf die Schwere des behaupteten Schadens dennoch nicht zu überzeugen.
48
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann, das sich aus dem Ergebnis ableitet, zu dem der berichterstattende Mitgliedstaat gelangt ist. Wie die Kommission zu Recht ausführt, stellt dieser Bericht nämlich nur einen Zwischenschritt in einem gut bekannten Verfahren dar und greift dem von der Kommission zu treffenden Endergebnis in keiner Weise vor. Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nur in einer Situation möglich, die geeignet ist, dieses berechtigte Vertrauen, das von dem zur endgültigen Entscheidung befugten Organ begründet worden sein soll, entstehen zu lassen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2018, Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/ECHA, T‑625/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:44, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann sich im Rahmen eines Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für ein Pflanzenschutzmittel wie im vorliegenden Fall ein wie auch immer beschaffener Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht aus den Ergebnissen des Zwischenberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats ableiten.
49
Daher ist festzustellen, dass die besonderen Umstände des konkreten Falles den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter zur Relativierung der Bedeutung des maßgeblichen Umsatzes veranlassen und ihn zu dem Schluss führen müssen, dass die Schwere des behaupteten Schadens aufgrund der Gefahr einer negativen Auswirkung auf ihren Umsatz und ihre Gewinne oder der Verringerung ihres Gesamtunternehmenswerts nicht gegeben ist.
[nicht wiedergegeben]
Zur Interessenabwägung
[nicht wiedergegeben]
85
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Nichterneuerung des in Rede stehenden Produkts zum einen auf zwei Aspekten beruht, die Anlass zu ernsthaften Bedenken geben, und zum anderen auf sieben Fragen, die nicht abschließend geklärt werden konnten. Zwar betreffen die ersten beiden Aspekte bekannte Gefahren für Regenwürmer und Wasserorganismen, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein Informationsmangel wie die Lücken, die sich aus den sieben Fragen ergeben, die im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden konnten, dahin ausgelegt werden kann, dass daraus abgeleitet wird, es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
86
Zu, erstens, dem Argument, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit liege nicht vor, weist die Antragstellerin darauf hin, dass der in Rede stehende Stoff und die auf dessen Grundlage hergestellten Produkte seit mehr als 20 Jahren auf dem Markt seien und seit Beginn ihrer Vermarktung bis zum heutigen Tag kein Vorfall im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit zu beklagen sei. Zudem hätte die Kommission andernfalls die Ausweitung der ursprünglichen Genehmigung für eine Dauer von sechs Jahren, von 2013 bis 2019, in Erwartung der Prüfung des Stoffs nicht gewährt.
87
Aus den Akten geht jedoch hervor, dass Gefahren für die öffentliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall kein überzeugendes Argument daraus ableiten kann, dass der Stoff seit mehr als 20 Jahren in der Union sicher verwendet wurde, ohne dass jemals irgendeine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit berichtet wurde. In dem in der vorliegenden Rechtssache betroffenen Bereich sind wissenschaftliche Entwicklungen nicht selten und geben daher Anlass, die Stoffe erneut anhand neuer Erkenntnisse und wissenschaftlicher Entdeckungen zu beurteilen. Hierauf beruhen die Erneuerungsverfahren und gründen die für die Genehmigungen für das Inverkehrbringen geltenden zeitlichen Beschränkungen. Daher muss sich die Prüfung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters im Rahmen der Interessenabwägung zum einen auf die nunmehr festgestellten Gefahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 105) und zum anderen auf die Gefahren erstrecken, die nicht ausgeschlossen werden können.
88
Sodann stützt sich der Standpunkt der Antragstellerin, es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, hauptsächlich auf die im Rahmen des Nachweises hinsichtlich des Bestehens eines fumus boni iuris vorgebrachten Argumente, nämlich, dass die Entscheidung, die angefochtene Verordnung zu erlassen, auf einem Verstoß zum einen gegen die Begründungspflicht der Verwaltung in Bezug auf ihre Beurteilung, dass die ermittelten Lücken die Nichterneuerung der Genehmigung von Oxasulfuron rechtfertigten, und zum anderen gegen die Begründungspflicht der Verwaltung in Bezug auf das Vorliegen einer erhöhten Gefahr für Wasserorganismen und Regenwürmer beruht.
89
Diese Aspekte fallen indes in die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und können den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter im Rahmen der Interessenabwägung, ohne weitere Anhaltspunkte und mit Ausnahme einer möglichen Anerkennung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, nicht zu der Auffassung führen, dass die in diesen Unterlagen dargelegten Schlussfolgerungen den vorstehenden Erwägungen vorgehen müssen, die prinzipiell das Ergebnis einer gründlichen und umfassenden Prüfung sind. Es ist nämlich nicht seine Sache, eine technische Bewertung wissenschaftlicher Daten vorzunehmen, die seine Befugnisse überschritte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T‑476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 108).
90
Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem sich der behauptete Schaden im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit nicht aus gesammelten wissenschaftlichen Daten, sondern gerade aus deren Fehlen ergibt, das sich in den in der angefochtenen Verordnung festgestellten Lücken niederschlägt. Wie oben in Rn. 85 ausgeführt, erlauben diese Lücken nicht, Gefahren für die öffentliche Gesundheit auszuschließen, die daher mit Blick auf andere berührte Interessen zu berücksichtigen sind, wie sie in der angefochtenen Verordnung angeführt werden.
91
In diesem Zusammenhang erwähnt die Antragstellerin kein anderes Interesse als das, den Eintritt des Schadens zu verhindern, den ihr die angefochtene Verordnung verursacht habe, ein Schaden, in Bezug auf den zudem festgestellt wurde, dass er weder schwer noch nicht wiedergutzumachend ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist den Erfordernissen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen grundsätzlich unbestreitbar Vorrang einzuräumen (vgl. Beschluss vom 11. April 2001, Kommission/Bruno Farmaceutici u. a., C‑474/00 P[R], EU:C:2001:219, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92
Der behauptete Schaden reicht daher nicht aus, um die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfallen zu lassen, da die festgestellten Gefahren für die öffentliche Gesundheit, was Oxasulfuron betrifft, als anerkannt anzusehen sind (vgl. oben, Rn. 87).
93
Auch wenn es der Antragstellerin gelungen wäre, die Dringlichkeit der Merkmale ihres Schadens nachzuweisen, hätte diese schließlich jedenfalls außerdem anhand des in gefestigter Rechtsprechung aufgestellten Grundsatzes beurteilt werden müssen, dem zufolge der Vorrang zwingender Erfordernisse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Einschränkungen rechtfertigen kann, die selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, EU:C:2010:300, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, dass der Vorsorgegrundsatz anzuerkennen ist, wonach die Unionsorgane, wenn das Vorliegen oder der Umfang von Risiken für die menschliche Gesundheit ungewiss sind, Schutzmaßnahmen treffen können, ohne einen Nachweis dieser Risiken oder deren Ausmaßes abwarten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94
Daher sind die Argumente zur Unbedenklichkeit des betreffenden Stoffs, die die Antragstellerin vorgetragen hat, um nachzuweisen, dass die Erwägungen der öffentlichen Gesundheit nicht mehr Gewicht haben könnten als die hinsichtlich ihres Schadens, zurückzuweisen.
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 21. Januar 2019
Der Kanzler
E. Coulon
Der Präsident
M. Jaeger
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Beschlusses wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.