18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/16
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 10. Januar 2019 — Diskrimineringsombudsmannen/Braathens Regional Aviation AB
(Rechtssache C-30/19)
(2019/C 103/16)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Diskrimineringsombudsmannen
Rechtsmittelgegnerin: Braathens Regional Aviation AB
Vorlagefrage
Muss ein Mitgliedstaat in einer Rechtssache betreffend einen Verstoß gegen ein in der Richtlinie 2000/43/EG (1) vorgesehenes Verbot, wenn der Verletzte Schadensersatz wegen Diskriminierung verlangt, auf dessen Antrag hin immer das Vorliegen einer Diskriminierung prüfen — und gegebenenfalls deren Vorliegen feststellen — unabhängig davon, ob derjenige, dem die Diskriminierung vorgeworfen wird, diese bestätigt hat, damit die in Art. 15 vorgesehene Voraussetzung betreffend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen als erfüllt angesehen werden kann?
(1) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).
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