6.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/22
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Januar 2019 — Wikingerhof GmbH & Co. KG gegen B BV
(Rechtssache C-59/19)
(2019/C 155/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wikingerhof GmbH & Co. KG
Beklagte: B BV
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, die Klägerin aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten beruhen?
(1) ABl. 2012, L 351, S. 1.
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