13.5.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 164/52
Klage, eingereicht am 7. Januar 2019 — CJ/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-1/19)
(2019/C 164/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: CJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte dadurch, dass er Verfahrensschriftstücke, in denen der Kläger namentlich genannt ist und die vom Gericht und vom früheren Gericht für den öffentlichen Dienst im Internet veröffentlicht wurden, nicht anonymisiert hat, hilfsweise dadurch, dass er die nicht anonymisierten Fassungen dieser Schriftstücke für Internetsuchdienstleister nicht unzugänglich gemacht hat, gegen die Verträge verstoßen hat;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt.
1.
Verstoß gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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Der Kläger habe beim früheren Gericht für den öffentlichen Dienst und beim Gericht gegen seinen früheren Arbeitgeber geklagt.
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Im Zusammenhang mit diesen Verfahren seien Verfahrensschriftstücke veröffentlicht worden, in denen der Kläger namentlich genannt sei und die für Internetsuchdienstleister wie Google zugänglich seien.
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Diese Zugänglichkeit begünstige die Erstellung eines Profils des Klägers durch jeden Internetnutzer weltweit, einschließlich gegenwärtiger und zukünftiger Arbeitgeber.
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Eine solche Profilerstellung begründe die Gefahr einer Diskriminierung des Klägers.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, veröffentlichte Verfahrensschriftstücke in allen ab dem 1. Juli 2018 eingehenden Vorabentscheidungsersuchen in Bezug auf natürliche Personen standardmäßig zu anonymisieren.
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In allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Verfahrensarten liege die Anonymisierung veröffentlichter Verfahrensschriftstücke im freien Ermessen der Unionsgerichte.
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Natürliche Personen, die von beim Gerichtshof ab dem 1. Juli 2018 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen betroffen seien, und der Kläger würden nicht gleich behandelt.
2.
Das Gericht habe gegen Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
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Der Zweck der Veröffentlichung von Verfahrensschriftstücken liege nach den Worten des Gerichtshofs darin, zu „gewährleisten, dass Bürger informiert werden und ein Recht auf transparente Gerichte haben“.
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Um diesen Zweck zu erreichen, sei es nicht erforderlich, Fassungen von Verfahrensschriftstücken zu veröffentlichen, in denen der Kläger namentlich genannt sei, oder, hilfsweise, solche Fassungen Internetsuchdienstleistern wie Google zugänglich zu machen.
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Dass das Gericht diese Praxis nicht beendet habe, verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), hilfsweise gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, 12.1.2001, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).
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