4.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/60
Klage, eingereicht am 4. Januar 2019 — Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB
(Rechtssache T-2/19)
(2019/C 82/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Algebris (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Anchorage Capital Group LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Soames, R. East, Solicitor, N. Chesaites und D. Mackersie, Barristers)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss des SRB, dass endgültige Ex-post-Bewertungen der Banco Popular Español S.A. gemäß Art. 20 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) nicht erforderlich waren, für nichtig zu erklären;
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dem SRB die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.
1.
Der Beschluss des SRB, dass endgültige Ex-post-Bewertungen der Banco Popular Español S.A. gemäß Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erforderlich gewesen seien, beruhe auf einem Rechtsfehler unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 11 und/oder Art. 20 Abs. 12 dieser Verordnung, wonach eine endgültige Ex-post-Bewertung dann erforderlich sei, wenn eine vorläufige Bewertung, die die Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erfüllt habe, als Grundlage für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen diene.
2.
Der SRB habe bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 im angefochtenen Beschluss offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, da er bei Erlass des angefochtenen Beschlusses von der unzutreffenden Grundlage ausgegangen sei, dass in diesem Fall keine endgültigen Ex-post-Bewertungen erforderlich seien.
3.
Soweit der angefochtene Beschluss bedeute, dass der SRB entscheide, den Wert der von der Banco Santander, S.A., gezahlten Gegenleistung von 1 Euro nicht zu erhöhen, stelle dies einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 11 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 dar.
4.
Der SRB habe entgegen Art. 296 AEUV seine Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses verletzt.
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
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