11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/69
Klage, eingereicht am 4. Januar 2019– Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission
(Rechtssache T-6/19)
(2019/C 93/89)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Irish Wind Farmers’ Association Clg (Kilkenny, Irland), Carrons Windfarm Ltd (Shanagolden, Irland), Foyle Windfarm Ltd (Dublin, Irland) und Greenoge Windfarm Ltd (Bunclody, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Segura Catalán und M. Clayton)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
das Schreiben der Europäischen Kommission vom 25. Oktober 2018 betreffend Sache SA.44671 Irland — Mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen für den Sektor der fossilen Brennstoffe in Form reduzierter Grundsteuersätze;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund an, mit dem sie geltend machen, die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 (1) eingeleitet, obwohl Bedenken hinsichtlich einer möglichen staatlichen Beihilfe bestanden hätten, und damit den Klägern ihre Verfahrensrechte vorenthalten. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:
1.
Die Kommission hätte einen förmlichen Beschluss erlassen müssen. Die Kommission habe die Beschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft, wie es nach ihren eigenen Regeln erforderlich sei, und die angefochtene Handlung sei unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 2015/1589 erlassen worden.
2.
Die Kommission hätte ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe hegen und entsprechend die förmliche Prüfung nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 eröffnen müssen, insbesondere u. a. weil die Kommission den Beschwerdeumfang falsch verstanden habe, nicht sämtliche vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Informationen angemessen geprüft habe, die Maßnahme nicht ordnungsgemäß geprüft habe, dem falschen Ansatz hinsichtlich der Beurteilung der Selektivität gefolgt sei und die weiteren Voraussetzungen nach Art. 107 AEUV nicht geprüft habe.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
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