25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/41
Klage, eingereicht am 4. Januar 2019 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-7/19)
(2019/C 72/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark) und Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den angefochtenen Beschluss C(2018) 6268 final vom 28. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA.51981 (2018/FC) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe durch die Feststellung, dass die der A/S Femern Landanlæg gewährten staatlichen Garantien durch den Baubeschluss genehmigt worden seien und keine staatliche Beihilfe darstellten, einen Rechtsfehler begangen.
2.
Zweite Klagegrund: Die Kommission habe durch die Feststellung, dass die Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung von 10 Millionen DKK (über die durch den Planungsbeschluss genehmigten 500 Millionen DKK hinaus) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, einen Rechtsfehler begangen.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe durch die Feststellung, dass die staatlichen Darlehen an die Femern A/S und die A/S Femern Landanlæg durch den Baubeschluss genehmigt worden seien und dass die der A/S Femern Landanlæg gewährten Darlehen keine Beihilfe seien, während die der Femern A/S gewährten Darlehen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, einen Rechtsfehler begangen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe durch die Feststellung, dass die staatlichen Darlehen, die über das Budget von 1 445 Millionen DKK hinaus gewährt worden seien, durch den Planungsbeschluss genehmigt worden seien und dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen seien, einen Rechtsfehler begangen.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe durch die Feststellung, dass die Steuervorteile keine staatliche Beihilfe seien, einen Rechtsfehler begangen.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht zur Einleitung eines förmliches Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV verletzt.
7.
Siebter Klagegrund: Die Kommission habe ihre in Art. 296 AEUV niedergelegte Begründungspflicht verletzt.
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