25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/43
Klage, eingereicht am 8. Januar 2019 — ClientEarth/EIB
(Rechtssache T-9/19)
(2019/C 72/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, und H. Leith, Barrister)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der EIB, keine interne Überprüfung gemäß Art. 10 der Århus-Verordnung (1) durchzuführen, für nichtig zu erklären.
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Rechtsfehler bei der Anwendung der Århus-Verordnung im Hinblick auf den Status von ClientEarth als Nichtregierungsorganisation, den Begriff „Verwaltungsakt“, die Definition der Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls, die Rechtswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB und den Begriff „Umweltrecht“
2.
Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.
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