25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/43
Klage, eingereicht am 2. Januar 2019 — Mutualidad de la Abogacía u. a./EZB und SRB
(Rechtssache T-11/19)
(2019/C 72/56)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: La Mutualidad General de la Abogacía (Madrid) und 75 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pelayo Jiménez, A. Muñoz Aranguren und P. Hermida Paredes)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
als Folge der in der Klage näher dargelegten Verstöße die außervertragliche Haftung der EZB und des SRB festzustellen und sie zu verurteilen, den Klägern für die ihnen entstandenen Schäden, die auf den Eigenkapitalwert ihrer Anteile geschätzt werden, der sich nach der „Bewertung 1“ des SRB auf 2,0020217 Euro/Anteil belief, Ersatz zu leisten sowie, hilfsweise, die Beklagten zu einer Entschädigung von 0,8442 Euro/Anteil zu verurteilen;
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den bei der Verurteilung festgelegten Betrag um nach der von EUROSTAT festgestellten jährlichen Inflationsrate in Spanien berechnete Ausgleichszinsen vom 6. Juni 2017 bis zum Datum des Urteils zu erhöhen, zuzüglich Verzugszinsen (von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzter Satz, erhöht um zwei Prozentpunkte) ab dem Datum des Urteils, mit dem die Pflicht zum Schadensersatz festgestellt wird, bis zu seiner tatsächlichen Zahlung;
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den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Gründe:
1.
Vorliegen von Handlungen oder Unterlassungen der Europäischen Zentralbank, die rechtswidrig oder fahrlässig sein sollen. Insoweit wird Folgendes geltend gemacht:
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Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die EZB als für die Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) zuständige Stelle bei den Anteilseignern der Banco Popular Español, S.A., berechtigte Erwartungen geweckt habe.
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Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Pflicht zur guten Verwaltung durch die EZB, da sie unter Verstoß gegen die Leitlinien zu den Bedingungen für die Prüfung der Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen (Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59) nicht die geeigneten Maßnahmen zum frühzeitigen Eingreifen und/oder zur Sanierung von Banco Popular Español erlassen habe.
2.
Vorliegen von Handlungen des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, die rechtswidrig oder fahrlässig sein sollen. Insoweit wird Folgendes geltend gemacht:
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Verstoß gegen Art. 7 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und gegen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59 durch unkoordinierte Maßnahmen des SRB und der EZB sowie durch die fehlende Aktualisierung des Abwicklungsplans von Banco Popular Español;
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Verstoß gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit durch den SRB mit einem entsprechenden Verstoß gegen Art. 339 AEUV und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
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Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch die Weigerung des SRB, eine endgültige Bewertung von Banco Popular Español in Auftrag zu geben, und durch die entsprechende Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Pflicht zur guten Verwaltung.
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