11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/70
Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Giulia Moi/Parlament
(Rechtssache T-17/19)
(2019/C 93/91)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Giulia Moi (Siddi, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Contini)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
in erster Linie, den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. November 2018 aufzuheben, mit dem der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 bestätigt wurde, mit dem Giulia Moi aufgrund des gegenüber ihren zwei akkreditierten parlamentarischen Assistenten ausgeübten Mobbings als Sanktion der Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwölf Tagen auferlegt wurde;
—
hilfsweise, falls dem Hauptantrag wider Erwarten nicht stattgegeben werden sollte und vorbehaltlich eines Rechtsmittels, die verhängte Disziplinarstrafe für überhöht und/oder unverhältnismäßig zu erklären und es daher bei einer Sanktion nach Art. 166 Buchst. a der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bewenden zu lassen;
—
jedenfalls das beklagte Organ nach billigem Ermessen zur Zahlung von 50 000 Euro — oder eines vom Gericht höher oder niedriger festgesetzten Betrags — als Wiedergutmachung und zur entsprechenden Veröffentlichung in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments durch den Präsidenten zu verurteilen;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
1.
Die Klägerin betont, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der in Rede stehenden Disziplinarstrafe nicht vorlägen, die offensichtlich nur auf den Bericht des Beratenden Ausschusses gestützt worden sei, der seinerseits das Verhalten der Klägerin als „Mobbing“ einstufe, ohne dies zu begründen oder nachzuweisen.
2.
Außerdem sei klar ersichtlich, dass das Präsidium sein Ermessen offensichtlich fehlerhaft und missbräuchlich ausgeübt habe, da der Sachverhalt, den es als von den angeblich gemobbten Assistenten behauptet annehme, nicht als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden könne.
3.
Das Präsidium habe seinerseits einen Fehler begangen und den dem Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt angesichts der Definition von Mobbing in Art. 12 des Statuts verfälscht. Als „Mobbing“ werde „ungebührliches Verhalten“ bezeichnet, das „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck komme, die vorsätzlich sowie wiederholt und/oder bestätigend begangen würden und geeignet seien, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen.
4.
In Anbetracht der Klarstellung, was unter dem Begriff „Mobbing“ zu verstehen sei, ergebe sich bereits aus den Verfahrensunterlagen, dass das Verhalten der Klägerin keinesfalls unter „Mobbing“ falle und dass sich die beschränkten Vorhaltungen, die zudem nur einen äußerst kurzen Zeitraum beträfen, auf die Aufgabenerfüllung durch die Assistenten und auf deren Anwesenheit im Büro bezögen und aus deren Vergeltungshandlungen gegenüber der Klägerin herrührten, die um Entlassung der Assistenten ersucht habe.
5.
Im Übrigen könnte ein außenstehender, durchschnittlich sensibler Beobachter, der das besondere Arbeitsumfeld der Parlamentsmitglieder und ihrer unmittelbaren Mitarbeiter kenne, auch angesichts der den Assistenten vom Parlament gezahlten großzügigen Vergütung niemals zu dem Schluss gelangen, dass das beanstandete Verhalten der Klägerin derart überschießend und fragwürdig sei, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der betreffenden Assistenten angegriffen würde.
Full & Egal Universal Law Academy