25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/46
Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Brown/Kommission
(Rechtssache T-18/19)
(2019/C 72/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Colin M. Brown (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Van Damme)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 19. März 2018, mit der festgestellt wurde, dass er keinen Anspruch mehr auf die Auslandszulage und die Vergütung der Reisekosten hat, aufzuheben;
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die Kommission zu verurteilen, seinen Anspruch auf die Auslandszulage und die Vergütung der Reisekosten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 wiederherzustellen;
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die Kommission zu verurteilen, die Zulagen und Vergütungen, die vom 1. Dezember 2017 bis zur Wiederherstellung seiner Ansprüche nicht gezahlt worden sind, nebst Zinsen an ihn zu zahlen;
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sofern die Einrede der Rechtswidrigkeit zugelassen wird, die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts der Beamten auf den Kläger aufzuheben, bis die Organe diese Vorschrift durch eine nicht diskriminierende ersetzt haben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Kommission habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten nicht richtig ausgelegt. Sie habe zu Unrecht angenommen, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass der Anspruch auf die Auslandszulage, der dadurch begründet werde, dass der Herkunftsort und der Schwerpunkt der Interessen eines Beamten vor seiner Einstellung in einem anderen Mitgliedstaat gelegen hätten, neu zu beurteilen sei, wenn der betreffende Beamte in der Folge die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats erwerbe, in dem er beschäftigt bleibe.
2.
Der Kläger werde durch die Entscheidung vom 19. März 2018 insoweit diskriminiert, als sein Anspruch auf die Auslandszulage von den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts der Beamten abhängig gemacht werde.
3.
Für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Kommission seinen Anspruch auf die Auslandszulage zu Recht nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts der Beamten beurteilt habe, macht der Kläger geltend, dass die Kommission es unterlassen habe, diese Bestimmung in Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auszulegen.
4.
Für den Fall, dass die übrigen drei Klagegründe zurückgewiesen werden sollten, macht der Kläger unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes hilfsweise geltend, dass die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Status der Beamten insoweit rechtswidrig und unanwendbar sei, als sie Personen, die sich in seiner Situation befänden, ungerechtfertigt diskriminiere.