18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/49
Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — AD/ECHA
(Rechtssache T-25/19)
(2019/C 103/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der ECHA vom 28. März 2018, das Beschäftigungsverhältnis mit ihr nicht zu verlängern, aufzuheben;
—
die von der ECHA am 9. März 2018 veröffentlichte Ausschreibung einer Stelle als Vertragsbediensteter der Laufbahngruppe FG II insoweit aufzuheben, als eine Stelle mit denselben Aufgaben ausgeschrieben wird wie denjenigen, die sie als Bedienstete auf Zeit zu erfüllen hatte;
—
gegebenenfalls auch die ihr am 2. Oktober 2018 zugestellte Entscheidung der ECHA vom 1. Oktober 2018 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung, das Beschäftigungsverhältnis nicht zu verlängern, abgelehnt wurde;
—
die ECHA zu verurteilen, ihr den materiellen und immateriellen Schaden, den sie erlitten hat, zu ersetzen;
—
der ECHA die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Dienstanweisung der ECHA über das bei Verlängerung oder Nichtverlängerung von Beschäftigungsverhältnissen zu beobachtende Verfahren und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
2.
Verstoß gegen die Begründungspflicht
3.
Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4.
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht
5.
Die Gründe für die Nichtverlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, die die ECHA angegeben habe, seien offensichtlich unzutreffend, so dass von einem Befugnismissbrauch auszugehen sei.
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