25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/47
Klage, eingereicht am 15. Januar 2019 — Pilatus Bank und Pilatus Holding/EZB
(Rechtssache T-27/19)
(2019/C 72/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Pilatus Bank plc (Ta’Xbiex, Malta) und Pilatus Holding Ltd (Ta’Xbiex) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den der Pilatus Bank plc am 5. November 2018 zugesandten Beschluss der EZB vom 2. November 2018 über den Entzug der Banklizenz der Pilatus Bank für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die EZB habe ihre Verantwortung gemäß Art. 14 Abs. 5 der SSM-Verordnung (1) nicht wahrgenommen.
2.
Die EZB habe fehlerhaft das Bestehen eines Rechtsgrundes für den Entzug der Banklizenz angenommen.
3.
Die EZB habe nicht ordnungsgemäß beachtet, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele.
4.
Die EZB habe die relevanten Tatsachen nicht beurteilt und habe dies nicht unparteiisch und objektiv getan.
5.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
6.
Die EZB habe gegen den Nemo-auditur-Grundsatz verstoßen.
7.
Die EZB habe in Bezug auf ihre Erwägungen im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung einen Rechtsfehler begangen.
8.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und habe sich diskriminierend verhalten.
9.
Die EZB habe gegen Art. 19 und den 75. Erwägungsgrund der SSM-Verordnung verstoßen und ihr Ermessen missbraucht.
10.
Die EZB habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen.
11.
Die EZB habe ihren Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
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