18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/51
Klage, eingereicht am 21. Januar 2019 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-38/19)
(2019/C 103/67)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Portugiesische Republik beantragt,
—
den am 19. November 2018 bekanntgegebenen Beschluss C(2018) 7424 der Kommission vom 16. November 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung (1) für nichtig zu erklären, soweit der Betrag von 8 703 417,29 Euro für von der Portugiesischen Republik im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für die Finanzjahre 2014 bis 2016 angemeldete Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wird;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin zwei Hauptklagegründe und einen Hilfsklagegrund vor.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler durch die Annahme, das portugiesische System sei zu nachsichtig — Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (2) sowie gegen Art. 54 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 2 und Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (3).
Zweiter Klagegrund:
1.
„Berechnung der Finanzkorrektur“ — Rechtsfehler, Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 seitens der Kommission;
2.
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Hilfsweise:
Durchschnittssanktion und technische Ungenauigkeit in der Mitteilung C(2015) 3675 der Kommission (Anhang A.5) — Rechtsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1841 der Kommission vom 16. November 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2018] 7424) (ABl. 2018, L 298, S. 34).
(2) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).
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