11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/78
Klage, eingereicht am 25. Januar 2019 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-46/19)
(2019/C 93/100)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A.-E. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit damit der Hellenischen Republik pauschale und punktuelle finanzielle Berichtigungen in Höhe eines Bruttobetrags von 25 092 988,84 Euro und eines Nettobetrags von 24 851 438,56 Euro infolge der Prüfung ΑΑ/2016/013/GR hinsichtlich flächenbezogener Beihilfen für die Antragsjahre 2015/2016 (Haushaltsjahre 2016 und 2017, Seiten 63 bis 74 des zusammenfassenden Berichts) auferlegt werden und der Beklagten die Kosten der Hellenischen Republik aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1.
Der erste Klagegrund beruhe auf einem Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1307/2013 (1) hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „Dauergrünland“.
2.
Der zweite Klagegrund bestehe in einem Begründungsmangel, der gegen Art. 296 AEUV, Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 640/2014 (2), die Leitlinien für die Bewertung der Qualität der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums (Executable Test Suite [ETS] LPIS data quality measures, version 6.0) und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
3.
Der dritte Klagegrund beruhe auf einer unzureichenden Begründung, soweit die Beklagte zusätzlich zu den punktuellen auch pauschale Berichtigungen auferlege.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).
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