18.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 103/53
Klage, eingereicht am 23. Januar 2019 — Dansk Erhverv/Kommission
(Rechtssache T-47/19)
(2019/C 103/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dansk Erhverv (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Mygind)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission C(2018) 6315 final vom 4. Oktober 2018, Staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Grund gestützt, mit dem der Kläger geltend macht, dass die Kommission die Verfahrensrechte des Klägers als Beteiligten nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und den Art. 4 Abs. 4, 12 Abs. 1 und 24 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren (1) dadurch verletzt habe, dass sie trotz der erheblichen Schwierigkeiten, die bei der Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen beihilferechtlichen Fragen in Bezug auf die verwaltungsbehördliche Praxis der „Exporterklärung“ und insbesondere in Bezug auf die Befreiung der Grenzhändler von der Verpflichtung, ein Pfand zu erheben und damit die Mehrwertsteuer auf den Pfandbetrag zu zahlen, sowie die Befreiung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen die Pfanderhebungspflichten nach dem deutschen Pfandsystem für Dosengetränke aufgetreten seien, nicht das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren eröffnet habe. Die Kommission habe daher Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts begangen, und zwar erstens im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Praxis der „Exporterklärung“ mit den Verpflichtungen Deutschlands nach Art. 4 Abs. 3 AEUV, der Verpackungsrichtlinie (2) und dem Verursacherprinzip und mit den Pfanderhebungsvoraussetzungen nach der anwendbaren deutschen Verpackungsverordnung. Zweitens habe die Kommission sich im Hinblick auf die Wirkungen der staatlichen Beihilfe auf die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer geirrt, die Deutschland aufgrund der Praxis der „Exporterklärung“ entgingen.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
(2) Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 2018, L 150, S. 141).
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