25.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/43
Klage, eingereicht am 28. Januar 2019 — AH/Eurofound
(Rechtssache T-52/19)
(2019/C 112/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: AH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen vom 22. März 2018, die ihm über seine Vertreterin mittels eines Schreibens des Vertreters dieser Agentur, der Anwaltskanzlei Beauchamps, mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären, soweit damit seine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zum Schutz privater und personenbezogener Daten, sein Antrag auf Durchführung einer diesbezüglichen Untersuchung und der Antrag auf Schadensersatz, die er am 2. Februar 2018 über seine Vertreterin eingereicht hatte, zurückgewiesen wurden;
—
die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 30 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch den „Data Breach“ und die Zurückweisung des am 2. Februar 2018 eingereichten Antrags entstanden ist, zu zahlen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, da diese nicht von der zuständigen Anstellungsbehörde getroffen worden sei, sondern von einer externen Anwaltskanzlei ohne entsprechenden Auftrag oder Befugnis.
2.
Verstoß gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung, die Beistandspflicht und die Art. 22 und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), weil die Beklagte den Antrag zurückgewiesen habe, ohne eine Verwaltungsuntersuchung zu veranlassen.
3.
Verstoß gegen die Begründungspflicht, die Verteidigungsrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, und die Fürsorgepflicht.
4.
Verstoß gegen Art. 26 des Statuts und die anwendbaren Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
5.
Interessenkonflikt und Verstoß gegen die Pflicht zur Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Verwaltung.
6.
Ermessensmissbrauch.
7.
Verstoß gegen Art. 17 des Statuts und die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit Gewerkschaftstätigkeiten, an denen jeder Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sei.
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