15.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 139/63
Klage, eingereicht am 31. Januar 2019 — Makhlouf/Rat
(Rechtssache T-59/19)
(2019/C 139/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ehab Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
demzufolge die Europäische Union zu verurteilen, den gesamten ihm entstandenen Schaden in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Höhe zu ersetzen;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf einen Hauptklagegrund und einen Hilfsklagegrund, mit denen er den Schaden geltend macht, den er erlitten habe und für den der Rat der Europäischen Union haftbar sei.
Mit dem Hauptklagegrund wird geltend gemacht, dass die streitigen restriktiven Maßnahmen, nämlich der Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen, rechtswidrig seien. Damit werde erstens gegen die in den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Begründungspflicht verstoßen und zweitens sein Eigentumsrecht und das Recht auf Wahrung seines Ansehens verletzt. Diese Rechtsverstöße seien unmittelbar kausal für einen ihm entstandenen erheblichen immateriellen Schaden in Form einer Verletzung seines Ansehens, den er infolge der Aufnahme seines Namens in die Listen der Sanktionen erlitten habe und hinsichtlich dessen er einen Anspruch auf Entschädigung habe.
Mit dem Hilfsklagegrund wird geltend gemacht, dass es eine verschuldensunabhängige Haftung der Europäischen Union gebe.
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